Rz. 19

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG sind auch elektronische Erzeugnisse, für die die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Dies entspricht der Ausnahmeregelung für jugendgefährdende Schriften, die ebenfalls als Druckerzeugnis nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG nicht begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 668ff.). Auch Hörbücher, die auf physikalischen Trägern geliefert werden, sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 50 des UStG begünstigt, wenn sie jugendgefährdende Inhalte enthalten (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 719d).

 

Rz. 20

Die Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes bestehen für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die – weil die Jugendgefährdung eindeutig ist – nicht eigens indiziert werden müssen. Die von der Bundesprüfstelle indizierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Außerdem gibt die Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis für amtliche Zwecke heraus. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Regelungen für die jugendgefährdenden Schriften bei Druckerzeugnissen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 668ff.), die sinngemäß auch auf elektronische Erzeugnisse angewendet werden können.

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