Rz. 21

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG sind auch elektronische Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Im Internet sind viele Inhalte auch werbefinanziert und dienen insoweit auch der Werbung.[1] Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese elektronischen Erzeugnisse von vornherein nicht begünstigt wären. Unschädlich für die Begünstigung ist z. B. nämlich, wenn eine Datenbank Werbung enthält, ohne den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG zu erfüllen.[2] Lediglich in Fällen, in denen elektronische Veröffentlichungen vollständig oder im Wesentlichen (Rz. 18) Werbezwecken dienen, ist darauf der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Es ist aber eher ungewöhnlich, dass elektronische Erzeugnisse im Wesentlichen oder gar vollständig Werbezwecken dienen. Dies könnte allerdings bei elektronisch abrufbaren Annoncen-Zeitungen, Anzeigenblättern oder Offertenzeitungen der Fall sein, die in gedruckter Form von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 660 Nr. 1). In der Regel ist der Online-Zugriff auf solche Erzeugnisse für den Leser aber kostenlos, so dass sich für die Anbieter derartiger Erzeugnisse mangels Entgelt die Frage des zutreffenden Steuersatzes nicht stellt (Rz. 12). Bei den übrigen Veröffentlichungen, die neben dem redaktionellen Text auch Werbung enthalten, dürfte es sich dagegen regelmäßig nicht um Erzeugnisse handeln, die im Wesentlichen Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.

Auch Druckerzeugnisse auf Papier sind dann von der Steuerermäßigung ausgenommen, wenn sie überwiegend Werbung enthalten (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a und b der Anlage 2 des UStG). Für die Abgrenzung, ob ein auch Werbung enthaltendes elektronisches Erzeugnis begünstigt ist oder nicht, können die Ausführungen zur Werbung in Druckerzeugnissen grundsätzlich sinngemäß herangezogen werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 657ff.). In der Literatur wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass gedruckte Publikationen, wenn sie "überwiegend" Werbung enthalten, von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sein könnten. Dagegen könnte auf das entsprechende elektronische Erzeugnis, weil es nicht "vollständig oder im Wesentlichen" Werbezwecken dienen würde, möglicherweise der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.[3]

[1] Grambeck, MwStR 2019, 438.
[3] Weymüller, DStR 2020, 185.

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