Rz. 33

Wohl weil zwei Jahre lang bei den Rechtsanwendern in vielen Fällen Zweifelsfragen bestanden, auf welche Umsätze elektronischer Erzeugnisse der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist und auf welche Umsätze nicht (Rz. 1c), hat die Verwaltung im BMF-Einführungsschreiben v. 17.12.2021[1] zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG eine großzügige Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Danach belassen es die Finanzämter bei einschlägigen Umsätzen in der Zeit vom 18.12.2019 bis 31.12.2021 dabei, wenn der leistende Unternehmer einen aus Sicht der Verwaltung zu hohen Steuersatz angewendet (19 % anstatt zutreffend 7 % bzw. im zweiten Halbjahr 2020: 16 % anstatt zutreffend 5 %, zur Steuersatzabsenkung im zweiten Halbjahr 2020 siehe § 12 UStG Rz. 30ff.) und diesen Steuerbetrag abgeführt hat (Anmeldung in einer USt-Voranmeldung bzw. USt-Jahreserklärung und Entrichtung der Zahllast). Aus Vereinfachungsgründen beanstanden es die Finanzämter in diesen Fällen nicht, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den USt-Ausweis nicht berichtigt.

 

Rz. 34

Die Nichtbeanstandungsregelung gilt korrespondierend auch für den Vorsteuerabzug eines unternehmerischen Leistungsempfängers elektronischer Produkte i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 14 UStG. Bei einem grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird es nämlich seitens der Finanzämter nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen mit einem zu hohen Steuerausweis unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug auf Grundlage des in der Rechnung ausgewiesenen unrichtigen Steuersatzes vornimmt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend.

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