Rz. 35

Unternehmer, die auf einen von ihnen ausgeführten Umsatz von elektronischen Produkten fälschlich den ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 von 5 % angewendet haben, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG nicht vorlagen, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Die USt berechnet sich in diesem Fall ausgehend vom tatsächlich vereinnahmten Preis für den Umsatz (Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer). Aus diesem Bruttobetrag wird die zutreffende Umsatzsteuer herausgerechnet.[1]

 

Rz. 36

Ein unternehmerischer Leistungsempfänger darf – solange ihm keine berichtigte Rechnung vorliegt – nur die gesetzlich geschuldete USt (die tatsächlich in der Rechnung fälschlich ausgewiesene USt zum ermäßigten Steuersatz) als Vorsteuer abziehen, nicht etwa eine fiktive Vorsteuer zum allgemeinen Steuersatz.[2]

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