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Weiterhin zu unterscheiden ist, ob Speisen im Rahmen von Lieferungen (insbesondere beim Außer-Haus-Verkauf) oder im Rahmen von Restaurantdienstleistungen (insbesondere Essen im Lokal) abgegeben werden. Im Gegensatz zu den Zeiten vorher und nachher drohen den Leistungserbringern (Gastwirte usw.) für Umsätze im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 jedoch bei einer fehlerhaften Beurteilung der Speisenabgabe als Lieferung oder sonstige Leistung keine USt-Nachforderungen, weil in diesem Zeitraum beide Umsatzarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im zweiten Halbjahr 2020 sind sowohl Lieferungen von Speisen als auch die Speisenabgabe im Rahmen von Restaurantdienstleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern.

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