3.2.1 Belegenheitsvoraussetzungen
Rz. 26
Bei Fotovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von mehr als 30 kW (peak) gilt die Fiktion bzw. Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG nicht. Die Lieferer solcher größerer Fotovoltaikanlagen müssen auch das Vorliegen der gebäudebezogenen Voraussetzungen nachweisen, um den Nullsteuersatz anwenden zu können. Zu den Belegenheitsvoraussetzungen (gebäudebezogene Voraussetzungen) gehören nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG:
- die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe einer Wohnung bzw. Privatwohnung des Betreibers installiert werden oder
- die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe eines öffentlichen Gebäudes installiert werden oder
- die Fotovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe eines anderen Gebäudes, das für dem Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt wird, installiert werden.
3.2.2 Wohnungen bzw. Privatwohnungen
Rz. 27
Es ist nicht recht ersichtlich, worin der Unterschied zwischen Wohnungen und Privatwohnungen besteht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit diesen Begriffen an den Wortlaut des Anhangs III Nr. 10 Buchst. c MwStSystRL gehalten (Rz. 9). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine Wohnung bzw. Privatwohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen (sog. Schrebergärten).
Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage muss nicht selbst in der Wohnung bzw. Privatwohnung wohnen. Somit sind auch Fotovoltaikanlagen auf vermieteten Wohnobjekten (insbesondere vermieteten Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern) begünstigt.
Rz. 28
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nach der Verwaltungsauffassung nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Unter die Begünstigung für Wohnungen fallen insbesondere Wohnwagen, die auf Campingplätzen fest installiert sind und nur in Ausnahmefällen von dort fortbewegt werden. Als Wohnungen anzusehende Wohnschiffe werden nicht oder nur gelegentlich fortbewegt, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild am Ufer, einer Anlegebrücke oder in einem Hafen dauerhaft festgemacht sind.
Fotovoltaikanlagen auf nicht fest installierten Wohnwagen, die öfter als in Ausnahmefällen von ihrem Standplatz fortbewegt werden, gehören zu den mobilen Anlagen, deren Lieferung dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Das Gleiche gilt für Wohnschiffe, die öfter als in Ausnahmefällen ihren Platz verlassen.
3.2.3 Öffentliche und dem Gemeinwohl dienende Gebäude
Rz. 29
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen nach der Verwaltungsauffassung vor, wenn das jeweilige Gebäude für folgende Umsätze bzw. Tätigkeiten verwendet wird:
- steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11b UStG, das sind sog. Universal-Postdienstleistungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 11b UStG Rz. 1ff.),
- steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG, das sind bestimmte Heilbehandlungs- und Krankenhausdienstleistungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte steuerfreie Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung usw. nach § 4 Nr. 15 bis § 4 Nr. 15c UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 15 UStG Rz. 1ff., § 4 Nr. 15a UStG Rz. 1ff., § 4 Nr. 15b UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte steuerfreie Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 16 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 17 UStG steuerfreie Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch sowie die Beförderung mit Krankenfahrzeugen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 17 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 18 UStG Rz. 1ff.),
- steuerfreie Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst nach § 4 Nr. 20 UStG (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 20 UStG Rz. 1ff.),
- unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfreie Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender und berufsbildender Einrichtungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 21 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfreie Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art der öffentlichen Hand oder sonstiger Schulträger (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 22 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfreie Erziehungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmter anderer Einrichtungen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 23 UStG Rz 1ff.),
- nach § 4 Nr. 24 UStG steuerfreie Leistungen von Jugendherbergen (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 24 UStG Rz. 1ff.),
- nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei Leistungen der Jugendhilfe (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 25 UStG Rz. 1ff.),
- bestimmte nach § 4 Nr. 27 UStG steuerfreie Personalgestellungen durch Religionsgemeinschaften oder von land- und forstwirtschaftliche...