Rz. 38
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen dem Nullsteuersatz neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher auch die für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage "wesentlichen Komponenten". Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den "wesentlichen Komponenten" um Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Fotovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den "wesentlichen Komponenten" gehören danach jene, die geliefert und installiert werden, um Fotovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben.
Rz. 39
Weil die Eigenschaft der "wesentlichen Komponente" bei einzelnen Gegenständen sicherlich zweifelhaft sein kann, ist auch hier zu begrüßen, dass die Verwaltung die aus ihrer Sicht als "wesentliche Komponenten" einer Fotovoltaikanlage anzusehenden Gegenstände beispielhaft aufgelistet hat. Begünstigte fotovoltaikanlagenspezifische Komponenten sind danach z. B.:
- Wechselrichter,
- Dachhalterung,
- Energiemanagement-System,
- Solarkabel,
- Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
- Funk-Rundsteuerungsempfänger,
- Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.
Die Auflistung bedeutet nicht, dass den dort nicht aufgeführten Gegenständen zwingend die Eigenschaft einer "wesentlichen Komponente" abgesprochen werden müsste. Dies wird dadurch deutlich, dass die aufgelisteten Gegenstände laut Abschn. 12.18 Abs. 8 S. 3 UStAE "zum Beispiel" zu den fotovoltaikanlagenspezifischen Komponenten zählen. Weitere Gegenstände, die die allgemeinen Voraussetzungen für "wesentliche Komponenten" erfüllen (Rz. 38), sind deshalb ebenfalls mit dem Nullsteuersatz zu besteuern.
Rz. 40
"Wesentliche Komponenten" werden in der Praxis in vielen Fällen zusammen mit Solarmodulen und Batteriespeichern geliefert. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Auch die Lieferung und sogar die nachträgliche Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil von Anlagen sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllen.
Ebenso unterliegt die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, dem Nullsteuersatz.
Rz. 41
Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel sind keine "wesentlichen Komponenten", auch wenn solches Zubehör für die Installation der Anlage erforderlich ist. Schrauben, Nägel und Kabel können aber – wenn sie zusammen mit einer Fotovoltaikanlage geliefert werden – als begünstigte Nebenleistungen anzusehen sein (Rz. 36f.). Die Verwaltung hat hierzu folgende zutreffende Beispiele gebildet.
Unternehmer U erwirbt im Baumarkt u. a. Schrauben und Kabel, um eine Fotovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten.
Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, da es sich nicht um "wesentliche Komponenten" i. S. d. § 12 Abs. 3 UStG handelt.
Unternehmer U beauftragt das Solarunternehmen S im Rahmen einer sog. "Paketlösung" eine Fotovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. In den Materialkosten, die S gegenüber U in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten.
Die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben) erfolgt im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Fotovoltaikanlage) und unterliegt unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.
Rz. 42
Nicht zu den "wesentlichen Komponenten" gehören auch Stromverbraucher für den mittels einer Fotovoltaikanlage neu erzeugten Strom. Dem Regelsteuersatz unterliegt somit z. B. die Ladeinfrastruktur (insbesondere eine sog. Wall-Box für das Aufladen von E-Autos), eine Wärmepumpe oder ein Wasserstoffspeicher mit nicht ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage geliefert werden. Die gleichzeitige Anschaffung einer Fotovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag stellt allerdings eine Sachgesamtheit (Gesamtanlage) dar, auf deren Lieferung insgesamt der Nullsteuersatz anzuwenden ist (Rz. 15a).
In der Praxis wird gelegentlich nicht begünstigte Ladeinfrastruktur zusammen mit einer begünstigten Fotovoltaikanlage geliefert und montiert. Die Ladeinfrastruktur erfüllt für den Betreiber der Fotovoltaikanlage einen eigenen Zweck (Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug). Sie stellt damit kein Mittel dar, um die Fotovoltaikanlage optimal zu nutzen. Weil die Lieferung und Montage der Ladeinfrastruktur somit als eigenständige Leistung anzusehen ist, muss in diesem Fall ein vereinbartes Gesamtentgelt aufgeteilt werden. Der auf die Lieferung und Montage der Fotovoltaikanlage entfallende Entgeltanteil wird mit 0 % USt in Rechnung gestellt, dagegen der auf die Ladeinfra...