1.1 Entwicklung des § 12 Abs. 1 UStG
Rz. 1
Vom Satzaufbau her ist § 12 Abs. 1 UStG seit Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 durch das UStG 1967 unverändert geblieben. Änderungen haben sich insbesondere durch die bisherigen Anhebungen (Erhöhungen) des allgemeinen Steuersatzes ergeben (Rz. 9ff.). Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung des UStG v. 21.2.2005 wurde die aus Sicht des Gesetzgebers wohl antiquierte Bezeichnung "vom Hundert" durch die allgemein geläufigere Bezeichnung "Prozent" ersetzt.
Rz. 2
Bei dem Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 UStG handelt es sich um einen redaktionellen Hinweis auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. V. 1.1.1968 bis zum 31.12.1979 wurde in dem Klammerzusatz auf die Bemessungsgrundlagen in § 10 und § 11 UStG hingewiesen.
Mit der Einführung der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen zum 1.1.1980 musste in dem Klammerzusatz zusätzlich auf die Bemessungsgrundlage des § 25 Abs. 3 UStG hingewiesen werden. Damit ist klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen Teil der positiven Marge der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, allerdings durch Herausrechnung aus dem Bruttobetrag. Die Änderung ist mit dem UStG 1980 am 1.1.1980 in Kraft getreten.
Der weitere Hinweis auf die Bemessungsgrundlage des § 25a Abs. 2 UStG (Fassung v. 1.7.1990 bis 31.12.1994) ist durch Gesetz v. 25.6.1990 in den Klammerzusatz aufgenommen worden. Bei der Änderung handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Einführung der sog. Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge durch Gesetz v. 30.3.1990. Die Änderung ist am 1.7.1990 in Kraft getreten. Damit ist klargestellt, dass auf eine positive Differenz der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Auch hier ist die Steuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.
Durch Gesetz v. 9.8.1994 ist der Anwendungsbereich des § 25a UStG zum 1.1.1995 erheblich erweitert worden. Weil die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage innerhalb des § 25a UStG in die Abs. 3 und 4 übernommen wurden, musste auch der Klammerhinweis in § 12 Abs. 1 UStG (i. d. F. ab 1.1.1995) redaktionell angepasst werden.
1.2 Anteil der USt zum allgemeinen Steuersatz am Umsatzsteueraufkommen
Rz. 3
Im Jahr 2017 schätzte die Bundesregierung den Anteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem allgemeinen Steuersatz auf etwa 92,2 % des gesamten Umsatzsteueraufkommens.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion im Jahr 2018 räumte die Bundesregierung ein, dass sich das Umsatzsteueraufkommen statistisch nicht auf den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz aufteilen lasse. Daher sei eine entsprechende Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens nur auf der Grundlage von Schätzungen möglich. Danach betrage der Anteil des Umsatzsteueraufkommens aus dem Regelsteuersatz zurzeit 92,1 %. Unter Zugrundelegung dieses Anteils entfielen im Jahr 2017 rund 208,5 Mrd. EUR (92,1 % des Gesamtumsatzsteueraufkommens 2017 von rd. 226,355 Mrd. EUR) auf den allgemeinen Steuersatz von 19 %.