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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 1.1 Entwicklung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 1

Die geltende Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG geht auf das Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 – v. 5.12.2024[1] zurück. Hierdurch wurden die Einschränkungen der Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (einschließlich Sammlerbriefmarken), die der Gesetzgeber mWv 1.1.2014 eingeführt hatte (Rz. 1a), mWv 1.1.2025 wieder rückgängig gemacht. Dies geschah, indem die seinerzeit in die Vorschrift eingefügten Wörter "mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände" gestrichen wurden. Gleichzeitig wurden die Steuerermäßigungsvorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 UStG aufgehoben.[2] Im Ergebnis unterliegen somit Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (einschließlich Sammlerbriefmarken) ab dem 1.1.2025 wieder dem ermäßigten Steuersatz wie in der Zeit vor dem 1.1.2014. Es bleibt jedoch dabei, dass diese Gegenstände in der Zeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 nur unter den restriktiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG a. F. und des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG Rz. 1ff. und § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG Rz. 1ff.).

 

Rz. 1a

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 geltenden Fassung beruhte auf dem Gesetz v. 26.6.2013.[3] Hierdurch wurde geregelt, dass die in der Nr. 49 Buchst. f (Sammlerbriefmarken), der Nr. 53 (Kunstgegenstände) und Nr. 54 (Sammlungsstücke) der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen waren. Die damalige Neuregelung war mWv 1.1.2014 anzuwenden[4] und galt bis 31.12.2024. Dies bedeutete, dass in der Zeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 zwar grundsätzlich alle in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände dem ermäßigten USt-Satz von 7 % unterlagen, allerdings mit Ausn...

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