4.10.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 267

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar  
 
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt,
Position 0701
 
b) Tomaten, frisch oder gekühlt,
Position 0702 00 00
 
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
Position 0703
 
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
Position 0704
 
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
Position 0705
 
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
Position 0706
 
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,
Position 0707 00
 
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
Position 0708
 
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
Position 0709
 
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
Position 0710
 
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,
Position 0711
 
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
Position 0712
 
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
Position 0713
 
n) Topinambur
aus Position 0714

4.10.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 268

Die vorstehende Fassung der Nr. 10 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen in Anpassung an den geltenden Zolltarif (in Buchstabe c wurde das Wort "Porree" durch die Wörter "Porree/Lauch", in Buchstabe d das Wort "Blumenkohl" durch die Wörter "Blumenkohl/Karfiol" und in Buchstabe m das Wort "trockene" durch das Wort "getrocknete" ersetzt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Diese Änderungen traten am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Außerdem ist durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 10 Buchst. b und Buchst. g der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. b "aus Position 0702", jetzt lautet er "aus Position 0702 00 00". In Buchst. g lautete bisher der Verweis "aus Position 0707", jetzt lautet er "aus Position 0707 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 10 der Anlage des UStG. Die begünstigten Waren sind lediglich weiter gegliedert worden als in der bisherigen Fassung. Außerdem ist Topinambur (aus Position 0714 des Zolltarifs) in die Nr. 10 Buchst. n der damaligen Anlage (jetzt Anlage 2) des UStG aufgenommen worden. Bis zum 31.12.1987 war Topinambur nach Nr. 11 der Anlage des UStG 1980 begünstigt.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 10 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]

 

Rz. 268a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[8] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte Lebensmittel anwenden. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte sich daraufhin dafür ausgesprochen, auf – der Gesundheit dienende – Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte den Nullsteuersatz anzuwenden. Laut Frage 1 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie dies befürworte und welche Steuermindereinnahmen bei einer entsprechenden Steuersatzsenkung zu erwarten wären. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden sol...

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