Rz. 269

Unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0701 bis 0713 des Zolltarifs sowie Topinambur (aus Position 0714 des Zolltarifs).

 

Rz. 270

Begünstigt sind Gemüse und Küchenkräuter aller Art, frisch, gekühlt, gefroren (auch in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet. In den Positionen 0709, 0710, 0711 oder 0712 des Zolltarifs umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze sowie Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse, Auberginen, Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

 

Rz. 271

Von den Positionen 0701 bis 0713 des Zolltarifs werden auch solche Waren erfasst, die erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden oder die nur teilweise oder beschränkt genießbar sind (z. B. welkes oder teilweise verdorbenes Gemüse). In vollem Umfang verdorbene Waren, die nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101 des Zolltarifs), fallen unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG (Rz. 619).

 

Rz. 272

Zu den Positionen 0701 bis 0713 des Zolltarifs gehören nicht gewisse Pflanzen, obwohl sie manchmal als Küchenkräuter verwendet werden, z. B. Basilikum (Ocinum basilicum), Borretsch (Boroga officinalis), Ysop (Hyssopus officinalis), Rosmarin (Rosmarinus officinalis), Raute (Ruta graveolens) und Eisenkraut (Verbena-Arten) (Position 12.07).

 

Rz. 273

Dost, Minzen und Salbei und ab 1.1.1985 auch Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch werden jedoch von Nr. 21 der Anlage 2 des UStG erfasst (Rz. 399). Thymian und Lorbeerblätter (Position 0913 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG. Zubereitungen von Gemüse und Küchenkräutern (Kap. 20 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 495ff.).

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