4.12.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 310

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kap. 9

4.12.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 311

Die vorstehende Fassung der Nr. 12 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 13 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 12 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

5.6.3 4.12.3 Allgemeines

 

Rz. 312

Unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 9 des Zolltarifs.

 

Rz. 313

Dazu gehören Kaffee, Tee, Mate und Waren, die reich an ätherischen Ölen und aromatischen Stoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet werden. Die Waren können ganz, zerkleinert oder gepulvert sein. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Kaffee, Tee, Mate und Gewürze der ermäßigte Steuersatz gelte. In ihrer Antwort bemerkte die Bundesregierung, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[1]

 

Rz. 314

Gemische von Gewürzen einer Position des Zolltarifs bleiben in dieser Position. Gemische von Gewürzen der Positionen 0904 bis 0910 des Zolltarifs gehören zu Position 0910 des Zolltarifs und sind somit begünstigt. Begünstigt sind auch Mischungen von Pflanzen aus verschiedenen Kapiteln des Zolltarifs, soweit sie unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden, sofern die darin enthaltenen Erzeugnisse aus den Positionen 0904 bis 0910 des Zolltarifs charakterbestimmend sind. Andere Gewürzmischungen, die nicht zu Kap. 9 des Zolltarifs gehören, können als zusammengesetzte Würzmittel zu Position 2103 des Zolltarifs oder als Lebensmittelzubereitung zu Position 2106 des Zolltarifs gehören und fallen dann unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 510ff. und Rz. 517ff.).

 

Rz. 315

Zu Kap. 9 des Zolltarifs gehören nicht gewisse Früchte, Samen und Pflanzenteile, die trotz ihrer Verwendbarkeit als Gewürz vorwiegend zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin verwendet werden (Position 1211 des Zolltarifs), z. B. Cassiahülsen, Rosmarin, Dost, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Raute und Salbei. Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten sowie ab 1.1.1985 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG (Rz. 398ff.).

[1] Antwort der Bundesregierung v. 28.6.2019 auf die Frage Nr. 35 einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 19/11256, 12.

4.12.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 316

Im Einzelnen fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 317

a)

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt von Kaffee (Position 0901 des Zolltarifs).

Hierzu gehören u. a.

  1. Rohkaffee in allen seinen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), auch entkoffeiniert;
  2. Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst;
  3. Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Hierzu gehören nicht

  1. Kaffeewachs (Position 1521 des Zolltarifs);
  2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate (Position 2101 des Zolltarifs). Diese Waren fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 (Rz. 508ff.);
  3. trinkfertiger Kaffeeaufguss – Kaffeegetränk – (Position 2202 des Zolltarifs). Hiernach unterliegt z. B. die Abgabe von Kaffeegetränken aus Automaten grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.[1] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Automatenbenutzer das Getränk aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herzustellen hat. Gegenstand der Lieferung ist auch in einem solchen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung das – nicht begünstigte – fertige Kaffeegetränk.[2] Bei der Überlassung von Kaffeeautomaten einerseits und der Belieferung mit Kaffeebohnen bzw. Kaffeepulver andererseits können jedoch je nach Sachverhaltsgestaltung auch zwei Leistungen vorliegen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Dies kommt in Betracht, wenn ein Unternehmer seine Kunden (z. B. Kantinenbetreiber) mit Kaffeebohnen oder Kaffeepulver beliefert und ihnen zeitgleich Kaffeeautomaten (z. B. Kaffeevollautomaten) einschließlich Wartung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Aus den Kaffeeautomaten können sich die Endnutzer (z. B. Kantinenbesucher) auf K...

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