Rz. 334

Landwirte lagern das geerntete Getreide verschiedentlich bei Landhändlern ein, ohne es jedoch sofort zu veräußern. Da die Landhändler nicht in der Lage sind, jede Partie getrennt zu lagern, schütten sie Getreide gleicher Art und Güte zusammen. Zivilrechtlich werden die Landwirte dadurch Miteigentümer des vermengten Getreides.[1] Aufgrund der mit den Landwirten getroffenen Vereinbarungen darf der Landhändler über die eingelagerten Getreidemengen erst dann verfügen, wenn ihn der jeweilige Landwirt dazu befugt. Geschieht dies, so stellt sich die Frage, ob hierin eine Lieferung von Getreide an den Landhändler oder eine sonstige Leistung – Übertragung des Miteigentums an dem vermengten Getreide – liegt. Die Verwaltung vertritt hierzu inzwischen die Auffassung, dass in derartigen Fällen Lieferungen der Landwirte an den Landhändler vorliegen. Sie werden zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem der jeweilige Landwirt den Landhändler befugt, über das eingelagerte Getreide zu verfügen. Diese Lieferungen unterliegen deshalb – soweit nicht § 24 UStG anwendbar ist – dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

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