4.17.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 364

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
17 Stärke aus Position 1108

4.17.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 365

Die vorstehende Fassung der Nr. 17 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 17 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 17 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

4.17.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 366

Unter Nr. 17 der Anlage 2 des UStG fällt nur native (natürlich entstandene) Stärke (Kohlenhydrat) aus Position 1108, z. B. Stärke aus Weizen, Mais, Maniok und Kartoffeln, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung (z. B. Strahlenstärke, Brockenstärke, Stärkemehl und Stärkepuder). Deshalb gehört hierzu auch ein zur Verwendung in der Papier- und Textilindustrie bestimmtes, auch für die menschliche Ernährung geeignetes, wenn auch lebensmittelrechtlich nicht zugelassenes Stärkeerzeugnis aus nativer Kartoffelstärke, das mit Kartoffelstärkeester versetzt ist.[1]

 

Rz. 367

Hierzu gehören nicht

  1. Inulin (aus Position 1108 des Zolltarifs);
  2. Stärke, die ein zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel darstellt, z. B. Reispuder (Kap. 33 des Zolltarifs);
  3. Dextrine und andere modifizierte Stärken der Position 3505 des Zolltarifs, z. B. lösliche oder geröstete Stärke[2];
  4. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Stärke (Position 1901 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 477ff.);
  5. Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken (Position 1903 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 483);
  6. Klebstoffe auf der Grundlage von Stärke (Position 3505 oder 3506 des Zolltarifs);
  7. zubereitete Schlichtemittel oder Appreturen aus Stärke, z. B. Glanzstärke (Position 3809 des Zolltarifs);
  8. veretherte oder veresterte Stärke (Position 3505 des Zolltarifs).
[1] EuGH v. 1.4.1993, C-256/91, HFR 1993, 607.

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