Rz. 395

Die Nr. 20 der Anlage des UStG 1993, wonach Hopfen und Hopfenmehl begünstigt waren, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für Hopfen und Hopfenmehl nicht mehr zulässig (Rz. 21). Allerdings dürfte der Wegfall der Steuerermäßigung wirtschaftlich keine größere Bedeutung gehabt haben, weil diese Erzeugnisse fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (insbesondere Brauereien) geliefert werden. Diese können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt als Vorsteuer abziehen und werden somit durch die höhere USt nicht belastet.

[1] BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560.
[2] ABl EG 1996 Nr. L 170, 34.

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