4.22.1 Text der Vorschrift
Rz. 405
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
---|---|---|
22 | Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr | aus Position 1212 |
4.22.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 406
Die vorstehende Fassung der Nr. 22 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 22 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. b der damaligen Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 22 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]
4.22.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 407
Unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1212 des Zolltarifs in der in dieser Position beschriebenen Beschaffenheit:
Rz. 408
a) | Johannisbrot (aus Position 1212 des Zolltarifs). Johannisbrot ist die Frucht eines immergrünen Baums (Ceratonia siliqua), der im Mittelmeergebiet heimisch ist. Es besteht aus einer braunen Hülse, in der zahlreiche Samen liegen; es wird hauptsächlich als Rohstoff zum Gewinnen von Branntwein oder als Futter verwendet. Johannisbrot ist reich an Zucker und dient deshalb manchmal auch als Nahrungsmittel. Hierzu gehören auch das Endosperm, die Keime, die ganzen Samen und die pulverisierten Keime, auch mit pulverisierten Samenschalen vermischt. Hierzu gehört nicht Endosperm-Mehl von Samen des Johannisbrotbaums, das als Schleim und Verdickungsstoff zu Position 1302 des Zolltarifs gehört. |
Rz. 409
b) | Zuckerrüben (aus Position 1212 des Zolltarifs). Hierzu gehören frische, getrocknete oder gemahlene Zuckerrüben und Zuckerrübenschnitzel. Hierzu gehören nicht
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Rz. 410
c) | Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (aus Position 1212 des Zolltarifs). Hierzu gehören
Hierzu gehören nicht
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