4.23.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 411

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen Positionen 1213 00 00 und 1214

4.23.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 412

Die vorstehende Fassung der Nr. 23 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[2] wurde die Vorschrift mWv 1.1.2002 redaktionell geändert. Es wurde lediglich der bisher verwendete Begriff "Futter" durch den neuen Begriff "verschiedene zur Fütterung verwendeten Pflanzen" ersetzt. Damit wurde die Vorschrift ohne materiell-rechtliche Auswirkungen an den geltenden Wortlaut des Zolltarifs angepasst.

Außerdem ist durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[3] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 23 der Anlage 2 UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[4] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Positionen 1213 und 1214", jetzt lautet er "Positionen 1213 00 00 und 1214". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[5]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 23 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[6]

 

Rz. 413

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[7] war u. a. vorgesehen, die Nr. 23 der damaligen Anlage des UStG, wonach bestimmtes Tierfutter begünstigt ist, aufzuheben und die Steuerermäßigung nach Nr. 37 der damaligen Anlage des UStG nur noch auf Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu beschränken. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für diese Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung sowie der Sicherung der Steuerbasis begründet.[8] Von der Besteuerung dieser Produkte mit dem allgemeinen Steuersatz wären insbesondere Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, betroffen gewesen. Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4.
[3] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[4] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[5] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.
[7] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[8] Widmann, UR 2003, 9.

4.23.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 414

Unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1213 00 00 und 1214 des Zolltarifs:

 

Rz. 415

a)

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung Stroh, Spreu und Spelzen von Getreide, roh (d. h., wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen), auch zerkleinert oder gepresst.

Hierzu gehören nicht

  1. gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh (Position 1401 des Zolltarifs);
  2. Pferdestreu aus Flachs, weil es sich zum einen bei Flachs nicht um eine Getreidesorte der Position 1213 des Zolltarifs handele und zum anderen im Urteilsfall auch eine Beimischung ätherischer Öle sowie eine über ein bloßes Häckseln, Mahlen oder Pressen hinausgehende Behandlung der Steuerermäßigung entgegenstehe.[1]
 

Rz. 416

b)

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Kohlrüben (Brassica napobrassica), Runkelrüben, Futtermöhren (weiß oder blassgelb), Futtersteckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, auch wenn einige von ihnen zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Es kommt auf die Verwendungsfähigkeit (Eignung) als Futtermittel an, nicht auf die tatsächliche Verwendung als Futtermittel. Deshalb unterliegen auch die Lieferungen von Futterpflanzen und von Silagen von Futterpflanzen an Betreiber von Biogasanlagen dem ermäßigten Steuersatz[2];
  2. Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter (auch in Form von Pellets), frisch oder getrocknet, auch gehäckselt oder anders zerkleinert oder gepresst, auch wenn sie zur Verhinderung des Verderbs gesalzen oder in Silos auf andere Weise behandelt worden sind.

Hierzu gehören nicht

  1. pflanzliche Erzeugnisse, die trotz ihre...

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