4.26.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 423

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar  
 
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett
aus Position 1501 00
 
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen
aus Position 1502 00
 
c) Oleomargarin
aus Position 1503 00
 
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
aus Positionen 1507 bis 1515
 
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
aus Position 1516
 
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
aus Position 1517

4.26.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 424

Die vorstehende Fassung der Nr. 26 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 26 Buchst. a, b und c der Anlage 2 des UStG ist dabei jeweils der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. a "aus Position 1501", jetzt lautet er "aus Position 1501 00", der Verweis in Buchst. b lautete bisher "aus Position 1502", jetzt lautet er "aus Position 1502 00" und der Verweis in Buchst. c lautete bisher "aus Position 1503", jetzt lautet er "aus Position 1503 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 26 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988,204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.26.3 Allgemeines

 

Rz. 425

Unter Nr. 26 der Anlage 2 des UStG fallen – soweit genießbar – nur die in den Buchst. a bis f der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 1501 00 bis 1503 00 sowie 1507 bis 1517 des Zolltarifs.

 

Rz. 426

Hierzu gehören z. B. nicht

  1. Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (Position 1504 des Zolltarifs), z. B. Lebertran sowie Walöl und Walfett einschließlich Spermöl;
  2. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin (Position 1505 des Zolltarifs);
  3. andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) (Position 1506 des Zolltarifs); hierzu rechnen z. B. auch Fett von Pferden, Kaninchen usw., Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl und Puppenöl. Kadaverfett (Position 1518 des Zolltarifs) ist ebenfalls nicht begünstigt;
  4. tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert (aus Position 1518 des Zolltarifs);
  5. technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole (Position 3823 des Zolltarifs);
  6. Glyzerin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen (Position 1520 des Zolltarifs);
  7. Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt (Position 1521 des Zolltarifs);
  8. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (Position 1522 des Zolltarifs), z. B. Öldraß und Soapstock;
  9. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 des Zolltarifs);
  10. Linoxyn (Position 1518 des Zolltarifs);
  11. Polymerisate von Kaschu-Nussschalen-Auszug (Cashew nutshell liquid – CNSL –).
 

Rz. 427

Butter (Position 0405 des Zolltarifs) fällt unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG (Rz. 214); Grieben (Position 2301 des Zolltarifs) sowie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle (Positionen 2304 bis 2306 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 569f.).

 

Rz. 428

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nur genießbare Fette und Öle. Den Begriff "genießbar" kennt der Zolltarif in Kap. 15 (außer in Position 1517 des Zolltarifs) nicht. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind bei der Entscheidung darüber, ob eine Pflanzenölmischung als genießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1517 90 91 des Zolltarifs oder aber als ungen...

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