Rz. 424

Die vorstehende Fassung der Nr. 26 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 26 Buchst. a, b und c der Anlage 2 des UStG ist dabei jeweils der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. a "aus Position 1501", jetzt lautet er "aus Position 1501 00", der Verweis in Buchst. b lautete bisher "aus Position 1502", jetzt lautet er "aus Position 1502 00" und der Verweis in Buchst. c lautete bisher "aus Position 1503", jetzt lautet er "aus Position 1503 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 26 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988,204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

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