4.30.1 Text der Vorschrift
Rz. 464
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
---|---|---|
30 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Positionen 1805 00 00 und 1806 |
4.30.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 465
Die vorstehende Fassung der Nr. 30 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 30 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Positionen 1805 und 1806", jetzt lautet er "Positionen 1805 00 00 und 1806". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4] Materiell-rechtlich entspricht Nr. 30 der Anlage 2 der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 25 der Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 30 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]
4.30.2 Allgemeines
Rz. 466
Unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1805 00 00 und 1806 des Zolltarifs.
Rz. 467
Hierzu gehören nicht die übrigen Waren des Kap. 18 des Zolltarifs, und zwar
- Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801 des Zolltarifs). Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaums (Theobroma cacao);
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Position 1802 des Zolltarifs). Hierzu gehören alle Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung zu Kakaopulver und Kakaobutter anfallen (auch Kakaokeime, Kakaostaub und Pressrückstände aus Schalen und Häutchen);
- Kakaomasse, auch entfettet (Position 1803 des Zolltarifs);
- Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 des Zolltarifs).
4.30.4 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 468
Im Einzelnen fallen unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 469
a) | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 1805 00 00 des Zolltarifs). Hierzu gehört nur Kakaopulver, das nicht gezuckert oder anderweitig gesüßt ist. Es wird durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse der Position 1803 gewonnen. Hierher gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaomasse oder Kakaopulver mit Alkalien (Natriumkarbonat, Kaliumkarbonat usw.) behandelt worden ist, um die "Löslichkeit" des Kakaos zu erhöhen ("lösliches Kakaopulver"). Das Gleiche gilt für den Zusatz einer geringen Menge Lecithin (etwa 5 Gewichtshundertteile). Hierzu gehören nicht Arzneiwaren, bei denen das Kakaopulver nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dient (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs). |
Rz. 470
b) | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806 des Zolltarifs). Hierzu gehören Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade enthalten (Ausnahmen s. Rz. 470). Dazu gehören insbesondere
Hierzu gehören nicht
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