Rz. 466

Unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1805 00 00 und 1806 des Zolltarifs.

 

Rz. 467

Hierzu gehören nicht die übrigen Waren des Kap. 18 des Zolltarifs, und zwar

  1. Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801 des Zolltarifs). Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaums (Theobroma cacao);
  2. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Position 1802 des Zolltarifs). Hierzu gehören alle Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung zu Kakaopulver und Kakaobutter anfallen (auch Kakaokeime, Kakaostaub und Pressrückstände aus Schalen und Häutchen);
  3. Kakaomasse, auch entfettet (Position 1803 des Zolltarifs);
  4. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 des Zolltarifs).

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