Rz. 505

Die vorstehende Fassung der Nr. 33 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 28 der Anlage des UStG. Allerdings waren in Kap. 21 des alten Zolltarifs verschiedene Erzeugnisse enthalten, die im neuen Zolltarif anderen Kapiteln zugeordnet worden sind. Diese Erzeugnisse sind ab 1.1.1988 weiterhin begünstigt, wenn auch nach anderen Nummern der Anlage bzw. der Anlage 2 des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 33 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

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