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Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus (Position 2101 des Zolltarifs). Hierzu gehören in flüssiger, halbfester oder fester (auch gepulverter) Form
- Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; sie können aus koffeinhaltigem oder entkoffeiniertem Kaffee oder aus Kaffee und Kaffeemitteln (in beliebigem Verhältnis) hergestellt sein;
- Instantkaffee, getrocknet oder gefriergetrocknet;
- Kaffeepasten, aus gemahlenem, geröstetem Kaffee sowie pflanzlichen Fetten oder anderen Zutaten;
- Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Tee oder Mate;
- Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge oder Essenzen, z. B. Kaffee- oder Teeauszüge, denen im Verlauf der Herstellung Stärke oder Kohlenhydrate zugesetzt sind;
- Zubereitungen aus Gemischen von Tee, Milchpulver und Zucker;
- geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus. Darunter fällt der bitter schmeckende schwärzlich-braune Zichorienkaffee;
- andere geröstete Kaffeemittel und Auszüge hieraus.
Andere geröstete Kaffeemittel sind ohne Rücksicht auf die zulässige handelsübliche Bezeichnung alle durch Rösten hergestellte Waren, die nach Beschaffenheit oder Aufmachung als Ersatz oder Nachmachung von Kaffee oder als Kaffeezusatz dienen sollen. Sie werden meist aus Zuckerrüben, Möhren, Feigen, Getreide (insbesondere Gerste, Weizen und Roggen), Lupinen, Sojabohnen, Kichererbsen, Eicheln, Dattel- oder Mandelkernen, Löwenzahnwurzeln und Rosskastanien hergestellt. Dazu gehört auch geröstetes Malz, das als Kaffeemittel aufgemacht ist. Im Handel werden diese Kaffeemittel auch als Gerstenkaffee, Malzkaffee, Eichelkaffee usw. bezeichnet. Die Erzeugnisse können in Form von Stücken, Körnern oder Pulver oder in Form flüssiger oder fester Auszüge voliegen. Sie können auch miteinander vermischt sein oder Zusätze anderer Stoffe (z. B. Salz, Alkalicarbonate usw.) enthalten. Sie sind oft in Kleinverkaufspackungen aufgemacht. Hierzu gehören nicht
- Zubereitungen, die Kaffee, Tee oder Mate enthalten (Position 0901 bis 0903 des Zolltarifs), geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901 des Zolltarifs) und aromatisierter Tee (Position 0902 des Zolltarifs). Sie fallen aber unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG (Rz. 317ff.);
- Malz, auch geröstet, das nicht als Kaffeemittel aufgemacht ist (Position 1107 des Zolltarifs);
- trinkfertiger Kaffeeaufguss und trinkfertiger Teeaufguss (Position 2202 des Zolltarifs) sowie andere Waren des Kap. 22 des Zolltarifs;
- Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 461).
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