4.37.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 561

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kap. 23

4.37.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 562

Die vorstehende Fassung der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 32 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 37 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 563

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. vorgesehen, die Nr. 23 der damaligen Anlage des UStG, wonach bestimmtes Tierfutter begünstigt ist, aufzuheben und die Steuerermäßigung nach Nr. 37 der damaligen Anlage des UStG nur noch auf Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu beschränken. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für diese Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung sowie der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Von der Besteuerung dieser Produkte mit dem allgemeinen Steuersatz wären insbesondere Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, betroffen gewesen. Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.

4.37.3 Allgemeines

 

Rz. 564

Unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen alle Waren des Kap. 23 des Zolltarifs. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet. Einige Erzeugnisse dienen auch der menschlichen Ernährung oder technischen Zwecken (Weintrub, Weinstein, Ölkuchen usw.).

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Tiernahrungsprodukte nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden, wenn es sich z. B. um Erzeugnisse der Nr. 5 oder der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG handele. Abgesehen von den in Nr. 5 Buchst. a und c der Anlage 2 des UStG genannten Tarifpositionen 0504 00 00 und 0506 des Zolltarifs seien keine der in Kap. 5 des Zolltarifs einzureihenden Waren in der Anlage 2 des UStG enthalten. Entsprechende Waren seien damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sofern nicht im Ausnahmefall diese "andere Waren tierischen Ursprungs" extra zu Tierfutter i. S. d. Nr. 37 der Anlage 2 des UStG verarbeitet wurden. Im Rahmen von Außenprüfungen sei bekannt geworden, dass entsprechende Umsätze häufig dem ermäßigten Steuersatz unterworfen würden, obwohl der Regelsteuersatz anzuwenden wäre.[1]

4.37.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 565

Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 566

a)

Mehle und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder von anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben (Position 2301 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Mehle, Pulver und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere (einschließlich Geflügel, Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung bestimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.) gewonnen werden und ungenießbar sind, z. B. Tierkörpermehl, Fleischmehl, Fischmehl, Garnelenmehl. Grieben gehören hierher, auch wenn sie genießbar sind.

Die Ausgangsstoffe fallen hauptsächlich in Schlachthöfen, auf Fangschiffen, die den Fang an Bord verarbeiten, und in der Konservenindustrie an. Sie werden im Allgemeinen mit Dampf behandelt und zum Ausziehen des Fetts oder Öls gepresst oder mit Lösemitteln behandelt. Der Rückstand wird durch längere Wärmebehandlung getrocknet und haltbar gemacht und schließlich gemahlen.

Hierzu gehören die vorbezeichneten Erzeugnisse auch in Form von Pellets (d. h. Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels wie Melasse oder stärkehaltige Stoffe in einer Menge von nicht mehr als drei Gewichtshundertteilen zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind). Die Erzeugnisse werden im Allgemeinen zum Füttern, einige jedoch für andere Zwecke (z. B. als Dünger) verwendet.

Hierzu gehören nicht

  1. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (Kap. 3, 5 oder 16 des Zolltarifs); sie können jedoch, sofern sie genie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge