4.40.1 Text der Vorschrift
Rz. 591
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
40 |
a) |
Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, |
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Unterposition 2836 99 17 |
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b) |
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) |
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Unterposition 2836 30 00 |
4.40.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 592
Die vorstehende Fassung der Nr. 40 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006 ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 40 Buchst. a und b der Anlage 2 des UStG ist dabei jeweils der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. a "Unterposition 2836 10", jetzt lautet er "Unterposition 2836 10 00" und der Verweis in Buchst. b lautete "Unterposition 2836 30", danach lautete er "Unterposition 2836 30 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.
Durch Art. 8 Nr. 10 des Jahressteuergesetzes 2008 v. 20.12.2007 ist mWv 29.12.2007 in Nr. 40 Buchst. a der Anlage 2 des UStG die Verweisung auf den Zolltarif nochmals redaktionell geändert worden. Infolge der Überarbeitung der Kombinierten Nomenklatur befindet sich das dort aufgeführte Ammoniumcarbonat nicht mehr in Unterposition 2836 10 00, sondern in Unterposition 2836 99 17 des Zolltarifs.
Die nach Nr. 40 der Anlage 2 des UStG begünstigten Erzeugnisse fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 35 der Anlage des UStG. Das hiernach ebenfalls begünstigte D-Sorbit fällt ab 1.1.1988 unter Nr. 41 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG (Rz. 600).
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 40 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
4.40.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 593
Im Einzelnen fallen unter Nr. 40 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 594
a) |
Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate (Unterposition 2836 99 17 des Zolltarifs). Ammoniumcarbonate werden durch Erhitzen einer Mischung von Kreide und Ammoniumsulfat (oder Ammoniumchlorid) oder durch Reaktion von Kohlendioxid mit gasförmigem Ammoniak in Anwesenheit von Wasserdampf hergestellt. Diese Herstellungsverfahren ergeben das handelsübliche Ammoniumcarbonat, das, zusätzlich zu den verschiedenen Verunreinigungen (Chloride, Sulfate, organische Stoffe), Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumcarbamat enthält. Handelsübliches Ammoniumcarbonat kommt als weiße kristalline Masse oder Pulver vor. Es löst sich in heißem Wasser. An feuchter Luft zersetzt es sich unter Bildung des sauren Ammoniumcarbonats an der Oberfläche, kann aber in diesem Zustand auch noch verwendet werden. Ammoninumcarbonat wird als Beizmittel in der Färberei und im Zeugdruck, als Reinigungsmittel für Wolle, als schleimlösendes Mittel in der Medizin, zum Herstellen von Riechsalzen und Backpulvern, ferner in der Gerberei und in der Kautschukindustrie, in der Cadmiummetallurgie, bei organischen Synthesen usw. verwendet. Hierzu gehört auch das handelsübliche, chemisch nicht einheitliche Ammoniumcarbonat, das als Verunreinigungen neben Chloriden, Sulfaten und organischen Stoffen noch Ammoniumbicarbonat und Ammoniumhydrogencarbonat enthält (Hirschhornsalz). Es wird i. d. R. als Treibmittel beim Backen verwendet. |
Rz. 595
b) |
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) (Unterposition 2836 30 00 des Zolltarifs). Natriumhydrogencarbonat (saures Carbonat, Natriumbicarbonat, "Natron") bildet gewöhnlich ein kristallines Pulver oder weiße Kristalle, ist in Wasser löslich und neigt dazu, an feuchter Luft zu zerfallen. Es wird in der Medizin verwendet, zum Herstellen von Verdauungstabletten und kohlesäurehaltigen Getränken, ferner zum Herstellen von Backpulver, in der Porzellanindustrie usw. Hierzu gehören nicht
- Dinatriumcarbonat Na2CO3 (Solvayisches Salz, auch als Sodacarbonat oder Handelssoda bezeichnet) aus Unterposition 2836 20 des Zolltarifs;
- Natriumhydrogencarbonat, das für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht ist und damit als Arzneiware (Position 3003 oder 3004 des Zolltarifs) anzusehen ist (Rz. 400);
- natürliches Natriumcarbonat...
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