Rz. 593

Im Einzelnen fallen unter Nr. 40 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 594

a)

Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate (Unterposition 2836 99 17 des Zolltarifs).

Ammoniumcarbonate werden durch Erhitzen einer Mischung von Kreide und Ammoniumsulfat (oder Ammoniumchlorid) oder durch Reaktion von Kohlendioxid mit gasförmigem Ammoniak in Anwesenheit von Wasserdampf hergestellt. Diese Herstellungsverfahren ergeben das handelsübliche Ammoniumcarbonat, das, zusätzlich zu den verschiedenen Verunreinigungen (Chloride, Sulfate, organische Stoffe), Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumcarbamat enthält. Handelsübliches Ammoniumcarbonat kommt als weiße kristalline Masse oder Pulver vor. Es löst sich in heißem Wasser. An feuchter Luft zersetzt es sich unter Bildung des sauren Ammoniumcarbonats an der Oberfläche, kann aber in diesem Zustand auch noch verwendet werden. Ammoninumcarbonat wird als Beizmittel in der Färberei und im Zeugdruck, als Reinigungsmittel für Wolle, als schleimlösendes Mittel in der Medizin, zum Herstellen von Riechsalzen und Backpulvern, ferner in der Gerberei und in der Kautschukindustrie, in der Cadmiummetallurgie, bei organischen Synthesen usw. verwendet.

Hierzu gehört auch das handelsübliche, chemisch nicht einheitliche Ammoniumcarbonat, das als Verunreinigungen neben Chloriden, Sulfaten und organischen Stoffen noch Ammoniumbicarbonat und Ammoniumhydrogencarbonat enthält (Hirschhornsalz). Es wird i. d. R. als Treibmittel beim Backen verwendet.

 

Rz. 595

b)

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) (Unterposition 2836 30 00 des Zolltarifs).

Natriumhydrogencarbonat (saures Carbonat, Natriumbicarbonat, "Natron") bildet gewöhnlich ein kristallines Pulver oder weiße Kristalle, ist in Wasser löslich und neigt dazu, an feuchter Luft zu zerfallen. Es wird in der Medizin verwendet, zum Herstellen von Verdauungstabletten und kohlesäurehaltigen Getränken, ferner zum Herstellen von Backpulver, in der Porzellanindustrie usw.

Hierzu gehören nicht

  1. Dinatriumcarbonat Na2CO3 (Solvayisches Salz, auch als Sodacarbonat oder Handelssoda bezeichnet) aus Unterposition 2836 20 des Zolltarifs;
  2. Natriumhydrogencarbonat, das für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht ist und damit als Arzneiware (Position 3003 oder 3004 des Zolltarifs) anzusehen ist (Rz. 400);
  3. natürliches Natriumcarbonat (Position 2530 des Zolltarifs).

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