4.47.1 Text der Vorschrift
Rz. 628
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
47 |
Gelatine |
aus Position 3503 00 |
4.47.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 629
Die vorstehende Fassung der Nr. 47 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006 ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 47 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "aus Position 3503", jetzt lautet er "aus Position 3503 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.
Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1980 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 41 der Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 47 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
4.47.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 630
Unter Nr. 47 der Anlage 2 des UStG fällt nur Gelatine aus Unterposition 3503 00 des Zolltarifs. Gelatine besteht aus wasserlöslichen Eiweißstoffen, die durch Behandeln von Häuten, Knorpeln, Knochen, Sehnen oder ähnlichen tierischen Stoffen, gewöhnlich mit warmem – auch angesäuertem – Wasser gewonnen werden. Als Gelatine bezeichnet man diejenigen dieser Eiweißstoffe, die weniger klebend und reiner als Leim sind und mit Wasser klarere Gallerten ergeben. Gelatine dient insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, fotografischen Emulsionen, Bakteriennährböden oder zum Klären von Wein und Bier. Man verwendet sie auch in der Spinnstoff- und Papierindustrie, im grafischen Gewerbe oder zum Herstellen von Kunststoffen (gehärtete Gelatine) und Gelatinewaren. Gelatine wird meist in Form dünner, durchscheinender, fast farb- und geruchsloser Blätter gewonnen. Sie kommt in Blöcken, Tafeln, Blättern, Flittern, Flocken, Pulver usw. in den Handel. Gelatineblätter, auch gefärbt, mit glatter oder bearbeiteter Oberfläche (z. B. durch Prägen oder Pressen gemustert, metallisiert oder bedruckt) gehören ebenfalls hierzu, sofern sie quadratisch oder rechteckig geschnitten sind. In anderen Formen (z. B. in runder Form) gehören sie nicht hierher, sondern zu Position 9602 des Zolltarifs. Geformte oder geschnitzte Erzeugnisse aus nicht gehärteter Gelatine gehören ebenfalls zu Position 9602 des Zolltarifs und fallen somit nicht unter die Steuerermäßigung.
Rz. 631
Hierzu gehören nicht
- Hausenblase (aus Position 3503 des Zolltarifs), die durch einfache, mechanische Bearbeitung von Schwimmblasen bestimmter Fische gewonnen wird;
- unreine Gelatine (z. B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim und Fischleim) (aus Position 3503 des Zolltarifs);
- Gelatinederivate (z. B. Gelatinetannat und Gelatinebromtannat) (aus Position 3503 des Zolltarifs);
- Zubereitungen von Gelatine, z. B. Gelatina sterilisata in Ampullen zu Injektionen (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs) und zubereitete Klärmittel (Position 3824 des Zolltarifs);
- gehärtete Gelatine (Position 3913 des Zolltarifs);
- Caseinleime (Position 3501 des Zolltarifs);
- Leime (z. B. Position 3506 des Zolltarifs);
- Pasten auf der Grundlage von Gelatine für Druckwalzen, für grafische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken (Position 3824 des Zolltarifs).