4.48.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 632

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
48 Holz, und zwar  
 
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,
Unterposition 4401 10 00
 
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Unterposition 4401 30

4.48.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 633

Die vorstehende Fassung der Nr. 48 der Anlage des UStG beruht im Wesentlichen auf Art. 1 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996.[1] Durch dieses Gesetz wurden mWv 1.1.1997 die Buchst. c und d der Vorschrift aufgehoben, wonach bestimmtes Rohholz und bestimmte Holzpfähle und -pflöcke unter die Steuerermäßigung fielen. Mit der Streichung dieser Steuerermäßigungen wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für das bisher begünstigte Rohholz sowie für die bisher begünstigten Holzpfähle und -pflöcke EU-rechtlich nicht mehr zulässig (Rz. 9 und 21). Durch den Wegfall der Steuerermäßigung für diese Holzerzeugnisse ergaben sich keine nennenswerten Auswirkungen, weil diese Erzeugnisse meist an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert werden. Diese können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt als Vorsteuer abziehen und werden somit durch die höhere USt nicht belastet.

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[3] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[4] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Unterposition 4401 10", jetzt lautet er "Unterposition 4401 10 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[5]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 48 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[6]

 

Rz. 634

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[7] war u. a. vorgesehen, die gesamte Nr. 48 der damaligen Anlage des UStG aufzuheben. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die restlichen noch begünstigten Hölzer mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung sowie der Sicherung der Steuerbasis begründet.[8] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

[1] BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560.
[2] ABl EG 1996 Nr. L 170, 34.
[3] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[4] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[5] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.
[7] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[8] Widmann, UR 2003, 9.

4.48.3 Allgemeines

 

Rz. 635

Unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG fallen alle Hölzer der Unterpositionen 4401 10 00 und 4401 30 des Zolltarifs. Bearbeitungen, die zum Konservieren oder zur Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes notwendig sind, z. B. Trocknen, Ankohlen, Grundieren, Imprägnieren mit Holzschutzmitteln oder Impfen mit chemischen Mitteln sowie Färben des Holzes und Verkitten von Rissen, Astlöchern usw., bleiben ohne Einfluss auf die Tarifierung der unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG fallenden Hölzer.

 

Rz. 636

Hierzu gehören nicht

  1. Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dgl. verwendeten Art (Position 1211 des Zolltarifs), z. B. Quassiaholz;
  2. Hölzer der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404 des Zolltarifs), z. B. Farbhölzer wie Fustikholz, Kampecheholz, Brasilholz, rotes Sandelholz und Gerbhölzer wie Katechuholz, Kastanienholz und Quebrachoholz;
  3. Bambus und andere holzartige Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korbmacherwaren verwendeten Art, nicht verarbeitet (Position 1401 des Zolltarifs);
  4. Holzkohle (einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst (Position 4402 des Zolltarifs);
  5. Holz in weiterverarbeiteter Form (z. B. Schnittholz) und Holzwaren (aus Kap. 44 des Zolltarifs).
 

Rz. 637

Hölzer zu den unter a) und b) genannten Zwecken gehören zu den nicht begünstigten Positionen 1211 und 1404 des Zolltarifs nur in Form von Mehl, Spänen, Splittern und dgl. Hölzer in Formen, in denen sie sich für die übliche Holzverarbeitung (Tischlerei, Baumaterial usw.) eignen, gehören zu Kap. 44 des Zolltarifs und fallen damit ebenfalls nicht unter die Steuerermäßigung.

4.48.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 638

Im Einzelnen fallen unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 639

a)

Brennholz in Form von ...

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