Rz. 642

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar  
 
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00
 
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dgl., die überwiegend Werbung enthalten),
aus Position 4902
 
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,
aus Position 4903 00 00
 
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
aus Position 4904 00 00
 
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
 
f) Briefmarken und dgl. (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke
aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00

4.49.1 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 643

Die vorstehende Fassung der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006.[1] Mit diesem Gesetz ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ist dabei zunächst der Einleitungssatz neu gefasst worden, der bisher wie folgt lautete:

Zitat

Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar …

Der bisherige Verweis auf § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wurde gestrichen. Die Bundesregierung begründet dies im Regierungsentwurf des JStG 2007[2] damit, dass sich mit der Aufhebung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes am 1.4.2003[3] die Hinweispflicht für Gewerbetreibende aus § 15 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes ergebe, auf den nunmehr verwiesen werde.

 

Rz. 644

Außerdem sind durch das JStG 2007[4] – neben Anpassungen an die geänderte Rechtschreibung – auch die Verweise auf den Zolltarif in den Buchstaben a, c, d und f der Vorschrift redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis auf den Zolltarif in Buchst. a "aus Position 4901, 9705 und 9706", jetzt lautet er "aus Position 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00", der Verweis in Buchst. c lautete "aus Position 4903", jetzt lautet er "aus Position 4903 00 00", der Verweis in Buchst. d lautete "aus Position 4904", jetzt lautet er "aus Position 4904 00 00" und der Verweis in Buchst. f lautete "aus Positionen 4907 und 9704", jetzt lautet er "aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich weder durch den geänderten Einleitungssatz (Rz. 643) noch durch die Anpassung der Verweise auf den Zolltarif ergeben. Sämtliche Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

 

Rz. 645

Die vorherige Fassung der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG beruhte auf Art. 5 Nr. 36 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003[7] und galt v. 1.1.2004 bis 18.12.2006. Bei dieser Änderung handelte es sich auch um eine redaktionelle Anpassung des einleitenden Satzteils der Vorschrift an geänderte Regelungen zum Jugendschutz. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (JgefSchrG) wurde zum 1.4.2003 durch das Jugendschutzgesetz – JuSchG[8] abgelöst. Die Vorschriften zur Kennzeichnung jugendgefährdender Trägermedien sind ab diesem Zeitpunkt in § 15 JuSchG übernommen worden. Neben den Schriften, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften galt, sind auch die Schriften von der Steuerermäßigung ausgenommen worden, die ab 1.4.2003 den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 JuSchG unterliegen.

 

Rz. 646

Der einleitende Satzteil der Vorschrift war zuvor bereits durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. d des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[9] mWv 1.1.2002 geändert worden. Hierbei ist die Formulierung "sowie der Drucke, di...

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