Rz. 774

Rahmen (auch Rahmen mit Glas) um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnlich dekorative Bildwerke (Position 9701) sowie um Stiche, Schnitte, Radierungen oder Steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs) werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Ist das nicht der Fall, werden sie nach eigener stofflicher Beschaffenheit eingereiht (z. B. Holzrahmen nach Position 4414). Ein gerahmtes Gemälde ist als Sacheinheit anzusehen.[1] Wird ein Gemälde mit einem Rahmen geliefert, der ihm nach Art und Wert entspricht, unterliegt die gesamte Lieferung dem ermäßigten Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Rahmen, der dem Gemälde nach Art und Wert nicht entspricht, kann der Unternehmer das Gesamtentgelt für das gerahmte Gemälde in einen steuerbegünstigten und einen nicht steuerbegünstigten Teil entsprechend dem jeweiligen Wertverhältnis aufteilen. Hierbei muss allerdings aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein, wie sich das Entgelt auf das begünstigte Gemälde und den nicht begünstigten Rahmen verteilt (Rz. 135ff.).

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