Rz. 831

Die Befürworter der neuen Steuerermäßigung gehen offensichtlich davon aus, dass die Preise für Menstruationsprodukte aufgrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sinken würden. Dies ist zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Die Preisgestaltung ist allein Sache der Unternehmer, hier insbesondere der Einzelhändler (z. B. Drogeriemärkte, Supermärkte, Fachgeschäfte), die solche Waren an Endverbraucher verkaufen. Staatliche Stellen können weder die vollständige noch die teilweise Weitergabe der Steuerermäßigung an die Konsumenten (Endverbraucher) vorschreiben oder erzwingen. Bei der vollständigen Weitergabe der Steuerermäßigung müssten z. B. Damenbinden, die in einem Drogeriemarkt bis 31.12.2019 11,90 EUR gekostet haben (Nettoentgelt 10 EUR zuzüglich 19 % USt von 1,90 EUR = 11,90 EUR) ab dem 1.1.2020 10,70 EUR kosten (Nettoentgelt 10 EUR zuzüglich 7 % USt von 0,70 EUR = 10,70 EUR). Dies würde einer Preissenkung von rund 10 %, bezogen auf den Endpreis bis zum 31.12.2019, entsprechen. Es ist jedoch bei Beibehaltung der bisherigen Endpreise nicht auszuschließen, dass anstatt der betroffenen Frauen die mit diesen Artikeln handelnden Einzelhändler die Hauptprofiteure der neuen Steuerermäßigung sind.

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