4.6.1 Text der Vorschrift
Rz. 226
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
6 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln |
Position 0601 |
4.6.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 227
Die vorstehende Fassung der Nr. 6 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 6 der Anlage des UStG. Neu aufgenommen wurden allerdings Zichorienpflanzen und -wurzeln (aus Position 0601), die bis 31.12.1987 zur damaligen ZT-Nr. 12.08 gehörten und damit nach Nr. 18 Buchst. b der Anlage des UStG 1980 begünstigt waren.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 6 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.
Rz. 228
Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002 war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 6 der damaligen Anlage des UStG aufgehoben werden sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die nach Nr. 6 der Anlage des UStG begünstigten Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung (Wegfall von Abgrenzungsproblemen im gartenbaulichen Gewerbe) und der Sicherung der Steuerbasis begründet. Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.
Rz. 228a
Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Steuerermäßigungen auf die Lieferung von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus gewähren. Laut Frage 41 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf die Lieferung von lebenden Pflanzen und sonstige Erzeugnissen des Pflanzenanbaus abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.
Zu den Steuermindereinnahmen läge der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
4.6.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 229
Unter Nr. 6 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0601 des Zolltarifs.
Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Anthurien, Clivien, Dahlien, Schneeglöckchen, Gladiolen), sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln. Hierher gehören auch lebende Bulben usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden (z. B. Wurzelstöcke von Rhabarber und vom Spargel).
Rz. 230
Hierzu gehören nicht
- Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, selbst wenn sie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden (Positionen 0701 oder 0703 des Zolltarifs); sie fallen jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG (Rz. 275);
- nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen (Kap. 7 des Zolltarifs);
- Iris- und Rhabarberwurzelstöcke, nicht lebend (Kap. 12 des Zolltarifs);
- Ingwer (aus Position 0910 des Zolltarifs), der jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 326);
- nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum (Position 1212), die jedoch unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 410).