Rz. 255

Unter Nr. 8 der Anlage 2 des UStG fallen grundsätzlich alle Blumen und Pflanzenteile der Position 0603 des Zolltarifs, soweit sie frisch sind und zu Binde- und Zierzwecken verwendet werden.

 

Rz. 256

Hierzu gehören

  1. frische geschnittene Blüten und Blütenknospen (einschließlich geschnittene blüten- oder knospentragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern) zu Binde- oder Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden (z. B. Schnittblumen jeder Art, Kirschzweige oder Ginsterzweige mit Blüten). Dazu gehören auch frische Blumen (Blüten und Blütenknospen), deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen. Blüten im zolltariflichen Sinne sind Pflanzenteile, bei denen die wesentlichen Blütenorgane noch vorhanden sind. Auf eine besondere Zierwirkung kommt es nicht an.[1] Eine Bestäubung (Befruchtung) schließt das Vorliegen von Blüten nicht aus[2];
  2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren, aus frischen geschnittenen Blüten oder Blütenknospen, ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht und dgl., so lange diese als Nebenleistungen angesehen werden können), vorausgesetzt, dass diese Waren nach ihrem wesentlichen Charakter als frische Waren des Blumenhandels anzusehen sind.
 

Rz. 257

Hierzu gehören nicht

  1. getrocknete, gebleichte, gefärbte, imprägnierte oder anders bearbeitete Blüten und Blütenknospen (aus Position 0603 des Zolltarifs);
  2. Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Herstellen von Sträuchern oder zu anderen Zierzwecken ausschließt, z. B. welke Rosenblüten (aus Position 1211 des Zolltarifs). Sie können jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 397ff.);
  3. Stängel und Blätter von Sonnenblumen und Reseda (ohne Blüten) sowie Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten (Positionen 1404 bzw. 1401 des Zolltarifs).

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