2.1 Die verschiedenen Verkehrsarten
Rz. 39
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind die folgenden Verkehrsarten steuerermäßigt:
- Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr;
- Personenbeförderungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen;
- Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kfz;
- Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen;
- Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art;
- Beförderungen im Fährverkehr;
- Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen.
Rz. 40
Die Steuerermäßigung steht (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahnverkehrs) unter der Bedingung, dass die genannten Beförderungen
- innerhalb einer Gemeinde oder
- auf einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km
ausgeführt werden. Diese Einschränkung galt nicht für die Beförderungen von Personen mit Schiffen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der nach § 28 Abs. 4 UStG bis 31.12.2011 geltenden Fassung. Zu Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr vgl. OFD Niedersachsen.
Rz. 41
Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen. Das bedeutet, dass insoweit insbesondere die Bestimmungen des PBefG zu beachten sind.
Rz. 42 – 53 einstweilen frei
2.2 Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr
Rz. 54
Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr sind steuerermäßigt, auch wenn es sich bei den Schienenbahnen (Eisenbahnen) um Bergbahnen handelt. Der Ausschluss der Bergbahnen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war durch das JStG 2008 mWv 1.1.2008 aufgegeben worden. Stattdessen sind mWv 1.1.2008 auch Personenbeförderungen "mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art" mit dem ermäßigten Steuersatz belegt.
2.2.1 Schienenbahnverkehr
Rz. 55
Schienenbahnen sind die Vollbahnen (Haupt- und Nebenbahnen) und die Kleinbahnen der Eisenbahngesellschaften sowie die sonstigen Eisenbahnen (z. B. Anschlussbahnen), die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen (z. B. Schienenschwebebahnen) und die Bahnen besonderer Bauart (z. B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen). Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen und Schmalspurbahnen (Liliputbahnen), die oft auf Ausstellungs- oder Gartengeländen betrieben werden und für Rundfahrten genutzt werden, d. h. Ausgangspunkt und Endpunkt der Strecke fallen zusammen.
Rz. 56
Nicht zu den Schienenbahnen gehören die Seilschwebebahnen sowie die Sessellifte und Skilifte (Schlepplifte). Für diese "mechanischen Aufstiegshilfen" gilt jedoch seit 1.1.2008 ebenfalls die Steuerermäßigung.
Rz. 57
Straßenbahnen sind nach § 4 Abs. 1 PBefG Schienenbahnen, die
- den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
- einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise denjenigen Bahnen gleichen oder ähneln, die den Verkehrsraum öffentlicher Straßen nutzen
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftbereich dienen.
Als Straßenbahnen gelten nach § 4 Abs. 2 PBefG auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nahbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Rz. 58
Nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen ist zu entscheiden, ob ein Unternehmer einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Überlassung eines Beförderungsmittels mit Beförderung oder eine Vermietung schuldet. Grundlegendes Merkmal einer Vermietung ist, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der Beurteilung als Beförderungsleistung steht es nicht entgegen, wenn Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung die sportliche Betätigung oder die Freizeitgestaltung ist. Gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers spricht, wenn der Kunde selbst die Beförderung vollbringt.
2.2.2 Umfassende Steuerermäßigung für den Schienenbahn-Verkehr ab 1.1.2020
Rz. 58a
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist auf die Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Ver...