Rz. 60
Als Linienverkehr wird nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung verstanden, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Der Linienverkehr setzt nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- oder Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Hinsichtlich der von der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs geforderten Merkmale ist der Begriff "regelmäßig" nicht genauer definiert. Kriterien der Regelmäßigkeit können aber unter dem sog. Stichwort der "Streckenbindungs-Fahrgastfreiheit" gefasst werden. Gemeint ist einerseits das Erfordernis von Ausgangs- und Endpunkten, die Notwendigkeit einer festen Streckenführung (Kriterien der Streckenbindung), andererseits die Freizügigkeit der Fahrgäste, an allen dafür vorgesehenen Stellen ein-, zu- oder aussteigen zu können. Das Stichwort "Streckenbindungs-Fahrgastfreiheit" grenzt den Linienverkehr vom Gelegenheitsverkehr, z. B. Ausflugsfahrten- und Ferienzielreiseverkehr ab (sog. "Streckenfreiheit-Fahrgastbindung"). "Regelmäßig" bedeutet die Gleichförmigkeit eines Geschehens, das jedoch Ausnahmen zulässt. Der Begriff ist also nicht erfüllt, wenn ein Unternehmer von Ausflugsfahrten des Öfteren Ausflüge an bestimmten Tagen nach bestimmten Orten veranstaltet oder der Unternehmer sein Fahrzeug immer wieder an den gleichen Mieter zur Beförderung der gleichen Fahrgäste vermietet. Die Fahrten müssen hinsichtlich der Zeitlage so feststehen, dass der fragliche Benutzerkreis sich auf den Verkehr einrichten kann. Wiederholungsfahrten reichen nicht aus. Sie müssen in einem auf einige Zeit im Voraus festgelegten sachlichen Zusammenhang stehen. Daran kann es auch bei Fahrten fehlen, die zwar grundsätzlich an bestimmten Zeitpunkten stattfinden, deren tatsächliche Durchführung aber von der jeweiligen Nachfrage abhängen (charakteristisches Merkmal, aber nicht erforderlich ist ein Fahrplan). Einzelne andere Voraussetzungen des Linienverkehrs sind:
- Eingerichtete Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, die gleichbleibend festgelegt sein müssen (Kontinuität der Verkehrsbedienung). Die Einhaltung einer bestimmten Fahrstrecke wird von § 42 PBefG nicht verlangt. Eine feste Linienführung wird nur als charakteristisches Merkmal des Linienverkehrs angesehen.
- Bei den Fahrgästen im Linienverkehr handelt es sich um einen unbestimmten Personenkreis (Abgrenzung zu § 43 PBefG – Sonderformen des Linienverkehrs).
- Im allgemeinen Linienverkehr machen die Fahrgäste von einer nicht eigens für sie, sondern im Hinblick auf ein allgemeines Verkehrsbedürfnis eingerichteten Verkehrsverbindung Gebrauch. Sie schließen im Allgemeinen den Beförderungsvertrag selbst ab und bestimmen auch selbstständig den Zweck, den sie mit der Fahrt verfolgen (individueller Zweck).
- Der Verkehr muss jedermann zur Verfügung stehen. Bei der Beschränkung einer Beförderung auf bestimmte Personengruppen fehlt es am Merkmal der Fahrgastfreiheit (z. B. Beförderung erholungsbedürftiger Kleinkinder für Rechnung der Jugendbehörde).
- Ausgangs- und Endpunkt müssen feststehen. Haltestellen zur Unterwegs-Bedienung sind nicht erforderlich.
- Ausgangs- und Endpunkt können unterschiedlich sein, müssen es aber nicht. In manchen Städten wird der ÖPNV so geregelt, dass Buslinien als Ausgangs- und Endhaltestelle den Busbahnhof haben. Hier liegt Linienverkehr vor, da z. B. das klassische charakteristische Merkmal des Fahrgastwechsels erfüllt ist. Eine einzige Haltestelle als Ausgangs- und Endpunkt steht dem nicht entgegen.
Rz. 61
Nach § 43 PBefG gilt als Linienverkehr auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung folgender Personengruppen dient, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt (Sonderformen des Linienverkehrs):
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- Theaterbesuchern.
Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.
Rz. 62
Als Linienverkehr gelten nach Abschn. 12.13 Abs. 4 UStAE bei den Schülerfahrten auch Fahrten zum Schwimmunterricht sowie Fahrten für Kinder zwischen Wohnung und Kindergarten, jedoch nicht Klassenfahrten.
Rz. 63
Der Linienverkehr kann mit Kraftomnibussen und mit Personenkraftwagen sowie in besonderen Ausnahmefällen auch mit Lastkraftwagen betrieben werden.
Der Betrieb von Stadtbuslinien stellt eine zentrale Aufgabe der Städte und Kommunen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs dar. Betreiber der Stadtbuslinie sind i. d. R. die Städte und Kommunen bzw. die Stadtwerke (in der Folge einheitlich als Stadtwerke bezeichnet). Mit der Durchführung der Aufgabe wird häufig ein externer Subunternehmer beauftragt. Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (Buslini...