4.1 Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind
Rz. 117
Der Linienverkehr mit Omnibussen kann unter die Steuerermäßigung fallen. Unerheblich ist dabei, ob der Omnibus im Inland oder im Ausland (EU-Ausland oder Drittland) zugelassen ist oder wo der Unternehmer seinen Sitz hat. Nichtbegünstigt ist jeglicher Gelegenheitsverkehr, zu dem insbesondere der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen gehört.
Rz. 118
Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten, also Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichneten Beförderungsleistungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.
Rz. 119
Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Omnibussen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG erfüllen, unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, wo der Bus zugelassen ist.
Rz. 120
Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die entweder in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind oder die nicht in Deutschland zugelassen sind, mit denen aber bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überquert wird, unterliegen dem Regelsteuersatz und dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht in Deutschland verkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze Deutschlands überqueren, wird aus Vereinfachungsgründen die USt im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts berechnet. Der ermäßigte Steuersatz kommt hierbei nicht Betracht, weil es sich nicht um genehmigten Linienverkehr handelt.
4.2 Trennung der Entgelte bei verschiedenen Steuersätzen
Rz. 121
Die FÄ können Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten Personenbeförderungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, auf Antrag gestatten, die Entgelte nach dem Ergebnis von Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen. Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen in angemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholt werden.
4.3 Steuersatzänderungen
Rz. 122
Bei den Erhöhungen des ermäßigten Steuersatzes sind bisher immer Übergangsregelungen für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kfz, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen und im Verkehr mit Taxen und Mietwagenverkehr getroffen worden, um den Unternehmern die Abgrenzung ihrer Einnahmen nach den unterschiedlichen Steuersätzen zu erleichtern. Der zzt. geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt seit dem 1.7.1983 (Anhebung von 6,5 % auf 7 %). Danach dürften auch bei künftigen Erhöhungen des allgemeinen Steuersatzes folgende Erleichterungen zu erwarten sein:
Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kfz und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen:
Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags in der Zeit des alten Steuersatzes gültig sind (der Betriebstag endet vielfach erst nach 24 Uhr), können noch die alten Steuersätze (Normalsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) angewandt werden. Die Einnahmen aus Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die vom ersten Betriebstag in der Zeit des neuen Steuersatzes an gültig sind, müssen der USt nach den neuen Steuersätzen unterworfen werden. Vor dem Inkrafttreten des neuen Steuersatzes erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen, deren Gültigkeitsdauer über den letzten Tag des alten Steuersatzes hinausreicht, können im Schätzungswege auf die vor dem Inkrafttreten und nach dem Inkrafttreten des neuen Steuersatzes bewirkten Leistungen aufgeteilt werden.
Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen und Mietwagenverkehr:
Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom letzten Tag des alten Steuersatzes zum ersten Tag des neuen Steuersatzes dem alten Steuersatz unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die USt nach dem neuen Steuersatz ausgewiesen wird.