2.1 Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
Rz. 8
Begünstigt ist nur die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Insofern deckt sich der Anwendungsbereich der Norm nicht völlig mit der Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gem. § 4 Nr. 12 UStG. Die Verpachtung z. B. eines ganzen Hotels fällt in den Fällen, in denen gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und unterliegt somit dem Regelsteuersatz, ungeachtet dessen, dass die Nichterfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale, wie das Bereithalten von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden in diesem Fall ohnehin nicht in der Person des Verpächters erfüllt wird. Bei der Verpachtung eines Hotels an einen Betreiber hält nämlich nur dieser und nicht etwa auch der Verpächter die Räume zur Beherbergung gegenüber den Gästen bereit.
Rz. 9
Unter Wohn- und Schlafräumen sind, ebenso wie in § 4 Nr. 12 UStG, Räumlichkeiten zu verstehen, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Zum Wohnen gehört eigentlich die Gelegenheit zum Schlafen selbstverständlich mit dazu; insofern liegt im Tatbestand eine unnötige begriffliche Doppelung vor: Man kann bei entsprechender Einrichtung in einem Wohnraum sicher ohne Weiteres schlafen und natürlich auch in einem Schlafraum wohnen. Gemeint sind nach der Einzelbegründung des Schriftlichen Berichts des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags die Räumlichkeiten im "klassischen Hotelgewerbe und die kurzfristige Beherbergung von Personen in Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen". Abschn. 12.16 Abs. 3 UStAE rechnet auch Ferienwohnungen zu diesen Einrichtungen, auch wenn es dabei oftmals an den hoteltypischen Serviceleistungen, wie sie unten in Rz. 16ff. beschrieben sind, fehlen wird. Krankenhäuser und Sanatorien, die Begleitpersonen der Patienten Zimmer entgeltlich zur Verfügung stellen oder Altenheime, die Besucherzimmer vermieten, können die Vorschrift auch in Anspruch nehmen. Auch Belegungsrechte in Hotels für Reise- oder andere Unternehmer fallen unter die Vorschrift.
2.2 Sog. Stundenhotels
Rz. 10
Damit kann man die bereits am Rande des Gesetzgebungsverfahrens diskutierten Fälle der sog. Stundenhotels aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgrenzen: Die von diesen Betrieben üblicherweise angebotene stundenweise Überlassung von Räumen an Personen, damit diese in diesen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt ausüben oder empfangen können, betrifft nicht wirklich die Beherbergung von Personen in Wohn- oder Schlafräumen. Es handelt sich vielmehr um die entgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen, in denen kurzfristig gewerbliche Leistungen erbracht oder entgegengenommen werden. Das unterscheidet sich von dem herkömmlichen Begriff der Beherbergung. So auch Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE sowie BFH v. 22.8.2013 zur Überlassung von Zimmern an Prostituierte in einem Bordell, denn die Raumüberlassung dient zusammen mit weiteren Dienstleistungen der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und nicht der Beherbergung. Abschn. 12.16 Abs. 2 UStAE spricht allerdings davon, dass bei Leistungen im Prostitutionsgewerbe die "Beherbergung nicht charakterbestimmend" sei, sodass offenbar seitens der Verwaltung doch eine, wenn auch für die Steuersatzfrage unerhebliche, Beherbergung bejaht wird.
Rz. 10a
Der BFH hat im Urteil v. 24.9.2015 hingegen entschieden, dass dann, wenn der Kunde einer Prostituierten, also nicht diese selbst, in einem Stundenhotel das Zimmer mietet, um darin die Leistungen der Prostituierten entgegenzunehmen, keine Beherbergungsleistung des Hotelbetreibers vorliege. Vielmehr soll die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG als Grundnorm für Grundstücksvermietungsleistungen greifen. Auf die Kurzfristigkeit der Zimmerüberlassung kommt es dann gar nicht an. Dieses Verständnis des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. V. m. § 4 Nr. 12 UStG ist abzulehnen, denn es negiert, dass es nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL für den Ausschluss der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen genügt, dass eine Unterkunft kurzfristig zur Verfügung gestellt wird. Insofern ist die starke Fixierung des BFH auf die dem Begriff der Beherbergung im deutschen Sprachgebrauch innewohnende Servicebezogenheit nicht geboten. Sie führt zu einem vom Gesetzgeber gewiss nicht gewollten Ergebnis, das nach dem Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend ist. Die Auffassung des BFH gipfelt letztlich in der Notwendigkeit zur Abgrenzung, ob ein Hotel eine Herberge ist. Das ist von Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL nicht gedeckt. Die subjektive Entscheidung des Mieters, wie er das von einem hotelartigen Betrieb entgeltlich zur Verfügung gestellte Zimmer nutzen will, ist in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht angelegt. Sie darf deshalb auf die Frage der Steuerbefreiung oder des Steuersatzes keinen Einfluss haben.
Rz. 10b
Folgt man dem BFH, kann es keinen Unterschied machen, ob die Prostituierte das Zimmer im Stundenhotel bestellt oder i...