Rz. 18

Nur die Vermietung an Fremde ist begünstigt. Damit gilt die Ermäßigung nicht für die Selbstnutzung der Räume oder Campingflächen durch den Unternehmer (so auch Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE). Diese Schlechterstellung des Selbstversorgers gegenüber dem Fremdversorger wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich begründet. Sie verstößt gegen das Grundprinzip der Mehrwertsteuer, wonach alle dem Endverbrauch dienenden Umsätze gleich hoch belastet sein sollen. Vermutlich hat man diese Wirkung des Gesetzeswortlauts im ohnehin hektischen und umstrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt. Sie ist gleichheitsrechtlich gem. Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen, denn es lassen sich keine sachlich überzeugenden Gründe für diese Differenzierung zwischen der entgeltlichen Wertabgabe an Dritte und der unentgeltlichen Wertabgabe an sich selbst anführen.

 

Rz. 18a

Was ein Fremder ist, sagt das Gesetz weder in § 4 Nr. 12 UStG noch in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Es ist darunter nicht das Gegenteil zum Angehörigen zu verstehen, sondern soll nur bedeuten, dass bestimmte Umsätze des sog. Fremdenverkehrsgewerbes begünstigt werden sollen. Wenn also ein Hotelunternehmer ein "Fremdenzimmer" z. B. an seine Eltern oder andere Verwandte gegen Entgelt vermietet, dann gilt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ohne Rücksicht darauf, dass es sich umgangssprachlich bei diesen Personen sicher nicht um Fremde handelt, sondern um Angehörige. Auch hier zeigt sich, dass die Diskriminierung der unentgeltlichen Wertabgabe (Rz. 18) keinen Sinn macht: Zahlen z. B. Eltern ein Entgelt für die Überlassung einer dem Sohn gehörenden Ferienwohnung, gilt der ermäßigte Steuersatz; bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG auf die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 UStG. Überlässt der Sohn den Eltern die Wohnung dagegen unentgeltlich, ist diese unentgeltliche Wertabgabe mit der Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 UStG dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.[1]

 

Rz. 18b

Dass der Fremde ein Mensch sein muss, erscheint zwar selbstverständlich (Rz. 13). Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE hält es aber dennoch für erforderlich, die Umsätze von Tierpensionen ausdrücklich als nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt aufzuführen. Nur die Mitunterbringung von Tieren in den Wohn- und Schlafräumen ist als von der Beherbergung mitumfasst anzusehen (Rz. 13).

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