Rz. 29
Der Bericht des Bundestags-Finanzausschusses[1] führt ausdrücklich folgende Leistungen an, die jedenfalls nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt sein sollen:
Die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der entgeltliche Zugang zu Kommunikationsmitteln, insbesondere Telefon und Internet, die TV-Nutzung (Pay-per-View), die Getränkeversorgung aus der sog. Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen.
Rz. 29a
Abschn. 12.16. Abs. 8 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens v. 9.12.2014[2] kommt daher zu einem Aufteilungsgebot, das den sonst geltenden Grundsatz verdrängt, wonach die unselbstständigen Nebenleistungen das (umsatzsteuerliche) Schicksal der Hauptleistung teilen. Unter Berufung auf das BFH-Urteil v. 24.4.2013[3] lässt die Verwaltung dieses Aufteilungsgebot den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen vorgehen. Der Gesetzgeber kann derartiges anordnen. Daher macht es keinen Sinn, die vom EuGH[4] für andere Sachverhalte an Einzelfällen entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen heranzuziehen.
Rz. 30
Als weitere Beispiele zu den in Rz. 29 erwähnten Leistungen, die nicht begünstigt sind, führt Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE an:
- den Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
- den Transfer zwischen Bahnhof/Flughafen und Hotel,
- Reinigungsleistungen und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
- die Überlassung von Eintrittskarten für Theater, Konzerte oder Ausstellungen,
- die Überlassung von Sportanlagen, Fahrrädern oder Sportgeräten.
Zu nennen sind auch Beförderungsleistungen mit Fahrzeugen ("Limousinenservice") oder die Vermietung von Fahrzeugen und Booten.
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