Rz. 9
Der ermäßigte Steuersatz ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG mWv 1.1.2014 für die Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken vom Drittlandsgebiet in das Inland oder in die österreichischen Gemeinden Jungholz oder Mittelberg (Kleinwalsertal) anzuwenden. Zum Drittlandsgebiet gehören alle Staaten, die nicht zu den EU-Mitgliedstaaten gehören, z. B. die Schweiz, Norwegen, USA, China, Indien usw., aber auch Andorra, Gibraltar und der Vatikan. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 31.1.2020 (sog. Brexit) zählt auch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Drittlandsgebiet. Im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist jedoch eine Übergangsfrist enthalten, wonach das Unionsrecht während des Übergangszeitraums v. 1.2.2020 bis 31.12.2020 im Vereinigten Königreich weiterhin gilt und die EU-Mitgliedstaaten das Vereinigte Königreich in diesem Zeitraum noch wie einen EU-Mitgliedstaat behandeln. Die Übergangszeit kann einmalig um ein Jahr oder um zwei Jahre verlängert werden, sofern die EU und das Vereinigte Königreich einer solchen Verlängerung vor dem 1.7.2020 zustimmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Vereinigte Königreich auch für Zwecke der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG bis zum Ablauf der Übergangszeit noch wie ein EU-Mitgliedstaat und nicht wie Drittlandsgebiet behandelt wird. Daher kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG in der Übergangszeit für Importe von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aus Großbritannien nicht in Betracht.
Rz. 10
Bei der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG kommt es auf die Person des Einführers nicht an. Deshalb können Einfuhren
- eines Unternehmers für dessen unternehmerische Zwecke,
- eines Unternehmers für dessen nichtunternehmerische (private) Zwecke,
- von Privatpersonen,
- von nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Gemeinden, Kirchen) oder
- nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. Vereine)
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können.
Rz. 11
Auf Inlandslieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden, ebenso nicht auf innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG. Importe aus Großbritannien werden innerhalb der Übergangszeit wie innergemeinschaftliche Erwerbe behandelt (Rz. 9), sodass hierauf während der Übergangszeit der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden kann. Auf Inlandslieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Kunstgegenständen kommt mWv 1.1.2014 jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in Betracht. Einfuhren von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken vor dem 1.1.2014 unterliegen dem ermäßigten Steuersatz unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. d. F. bis 31.12.2013 i. V. m. Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 oder Nr. 54 der Anlage 2 des UStG.
Rz. 12
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt nur die Einfuhr folgender – nach dem Zolltarif abzugrenzender – Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz:
Das bedeutet, dass die Steuerermäßigung ab 1.1.2014 nur für die Einfuhr solcher Gegenstände gilt, die ausdrücklich in Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 oder Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. Auf die Einfuhr von Sammlerbriefmarken und dgl., Kunstgegenständen und Sammlungsstücken, die entweder überhaupt nicht in Anlage 2 des UStG aufgeführt sind oder aber nicht von den vorbezeichneten Nummern der Anlage 2 des UStG erfasst werden, ist dementsprechend der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Die Abgrenzung der begünstigten und der nicht begünstigten Sammlerbriefmarken, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke richtet sich nach den vorbezeichneten Nummern der Anlage 2 des UStG, die durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 keinerlei Änderungen erfahren haben und deshalb für Abgrenzungszwecke auch über den 1.1.2014 hinaus Bedeutung haben. Bei der Einfuhr von Kunstgegenständen gelten die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG nicht.