Rz. 20
Nach der Vorschrift ist steuerbegünstigt:
- die Vermietung
- der in der Anl. 2 (mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54) bezeichneten Gegenstände.
Rz. 21
Damit kommt die Steuerermäßigung in Betracht, wenn ein in der Anl. 2 (ohne Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 und 54) zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführter, nach dem Zolltarif abzugrenzender Gegenstand an einen Dritten vermietet wird. Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz auch anzuwenden, wenn es sich um eine der entgeltlichen sonstigen Leistung "Vermietung" gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen gem. § 3 Abs. 9a UStG handelt. Im Ergebnis beschränkt sich die Steuerermäßigung auf die Vermietung solcher Gegenstände der Anl. 2, die überhaupt zur Gebrauchsüberlassung geeignet sind, d. h. auf Gebrauchsgüter, nicht auf Verbrauchsgüter.
Rz. 22
Dagegen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn ein Gegenstand der Anl. 2 verpachtet (zur Fruchtziehung überlassen) wird.
3.1 Begriff der Vermietung
Rz. 23
Der in der Vorschrift verwendete Begriff der Vermietung ist grds. nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Eine erweiternde wirtschaftliche Auslegung für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist nicht zulässig.
Rz. 24
Somit ist der bürgerlich-rechtliche Begriff der Miete gem. § 535 BGB maßgeblich. Danach ist Miete die entgeltliche Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache während der vereinbarten Mietzeit. Eine Abgrenzung der Vermietung einer Sache von deren Verkauf musste der Gesetzgeber nicht vornehmen, da nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Lieferung von Gegenständen der Anl. 2 ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die Zweifel von Klenk an der Auffassung, dass der Vermietungsbegriff sich nach nationalem Zivilrecht richtet, erscheinen wegen der abweichenden Rechtslage bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nicht berechtigt. Denn der Vermietungsbegriff dieser Befreiungsvorschrift beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der MwStSystRL und ist nach der Rechtsprechung des EuGH als autonomer Begriff einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich nach Unionsrecht und nicht nach innerstaatlichem Recht auszulegen. Der Vermietungsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG beruht dagegen – ausgenommen bei der Vermietung von Büchern usw. – nicht auf dem Unionsrecht.
3.2 Der Vermietung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben
Rz. 25
Unter die Steuerermäßigung fallen infolge der Gleichstellungsfiktion gem. § 3 Abs. 9a UStG auch die der entgeltlichen sonstigen Leistung "Vermietung" gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen. Dies können folgende mit einer Vermietung vergleichbare unentgeltliche Wertabgaben sein:
- Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands der Anl. 2, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Unternehmenspersonals, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt,
- unentgeltliche Vermietung eines Gegenstands der Anl. 2 für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Unternehmenspersonals, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt.
Ein Gartenbauunternehmen stellt von einer anderen Gärtnerei geliehene Pflanzen (z. B. lebende Zierpflanzen in Kübeln) unentgeltlich als Dekoration für eine Festveranstaltung zu karitativen Zwecken zur Verfügung. Bei dieser Überlassung handelt es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Da diese Überlassung einer zeitweisen unentgeltlichen Vermietung gleichzusetzen ist und Zierpflanzen unter Nr. 7 der Anl. 2 fallen, kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Betracht.
Rz. 26
Bemessungsgrundlage dieser unentgeltlichen Wertabgaben sind die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, wenn es sich um unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG handelt. Die Besteuerung der Verwendung (Überlassung) eines Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals ist insofern in zweierlei Hinsicht an eine Vorsteuerabzugsberechtigung geknüpft: Der überlassene Gegenstand muss zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben und es sind aus der Bemessungsgrundlage diejenigen bei der Überlassung entstandenen Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen V...