Rz. 25

Unter die Steuerermäßigung fallen infolge der Gleichstellungsfiktion gem. § 3 Abs. 9a UStG auch die der entgeltlichen sonstigen Leistung "Vermietung" gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen.[1] Dies können folgende mit einer Vermietung vergleichbare unentgeltliche Wertabgaben sein:

  • Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands der Anl. 2, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Unternehmenspersonals, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt[2],
  • unentgeltliche Vermietung eines Gegenstands der Anl. 2 für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Unternehmenspersonals, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Ein Gartenbauunternehmen stellt von einer anderen Gärtnerei geliehene Pflanzen (z. B. lebende Zierpflanzen in Kübeln) unentgeltlich als Dekoration für eine Festveranstaltung zu karitativen Zwecken zur Verfügung. Bei dieser Überlassung handelt es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Da diese Überlassung einer zeitweisen unentgeltlichen Vermietung gleichzusetzen ist und Zierpflanzen unter Nr. 7 der Anl. 2 fallen, kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Betracht.

 

Rz. 26

Bemessungsgrundlage dieser unentgeltlichen Wertabgaben sind die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben[4], wenn es sich um unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG handelt. Die Besteuerung der Verwendung (Überlassung) eines Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals ist insofern in zweierlei Hinsicht an eine Vorsteuerabzugsberechtigung geknüpft: Der überlassene Gegenstand muss zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben und es sind aus der Bemessungsgrundlage diejenigen bei der Überlassung entstandenen Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind danach nur Ausgaben, die in vollem Umfang nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten (z. B. Versicherungen, Steuern usw.). Handelt es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung[5], sind Bemessungsgrundlage die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG; auf ein etwaiges Vorsteuerabzugsrecht kommt es hier nicht an).

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