Rz. 6
Durch Art. 7 Nr. 8 Buchst. b, Art. 18 Abs. 2 des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 war der Begriff "Eigenverbrauch" in § 12 Abs. 2 Nr. 6 mWv 1.4.1999 gestrichen worden. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Reform der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Rz. 7
Für unentgeltliche Wertabgaben aus der Tätigkeit als Zahntechniker (Prothetikumsätze zu außerunternehmerischen Zwecken) blieb es im Ergebnis bei der alten Rechtslage. Diese Umsätze sind ebenfalls (aufgrund der unionsrechtlichen Gleichstellung unentgeltlicher Wertabgaben mit entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen) steuerermäßigt.
Rz. 7a
Durch Art. 7 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008 war in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG der Verweis auf "§ 4 Nr. 14 S. 4 Buchstabe b" ersetzt worden durch den Verweis auf "§ 4 Nr. 14 Buchstabe a S. 2", und zwar mWv 1.1.2009. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung von § 4 Nr. 14 UStG durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b JStG 2009. Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben.
Rz. 7b
Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020 mWv 1.7.2020 neu gefassten § 28 Abs. 2 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG genannten Umsätze auf 5 % ermäßigt. Somit beträgt der ermäßigte Steuersatz auch für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ermäßigten Leistungen in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.1.2020 5 %. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der bis 30.6.2020 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Nach dem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mWv 1.7.2020 neu gefassten § 28 Abs. 1 UStG ist § 12 Abs. 1 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Damit gilt in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 für Leistungen, die von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht erfasst sind (wie z. B. Lieferungen von Beatmungsmasken oder Lieferungen von Bohrern, Gips und sonstigem Material durch Zahntechniker), der Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2021 beträgt der Regelsteuersatz wieder (wie bis zum 30.6.2020) 19 %.