Rz. 8

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG unterliegen nur die folgenden, abschließend aufgeführten Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz:

 

Rz. 9

Für entsprechende unentgeltliche Wertabgaben gilt die Steuerermäßigung gleichermaßen.[1] Für die Zahntechniker gilt die Steuerermäßigung nahezu uneingeschränkt für alle sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker und für die Lieferungen von Zahnersatz. Begünstigt sind auch Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen. Die Steuerermäßigung erfasst aber nicht die Lieferung anderer Gegenstände (wie z. B. Beatmungsmasken). Die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Beatmungsmasken ist nicht verfassungswidrig.[2] Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der Zahntechniker als Einzelunternehmer tätig wird. Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors, die in der Rechtsform einer Gesellschaft – z. B. OHG, KG oder GmbH – betrieben werden.[3]

 

Rz. 10

Bei den Zahnärzten erstreckt sich die Steuerermäßigung nur auf die Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Es muss sich aufgrund des Gesetzesverweises also um Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG handeln. Nicht stfrei sind nach dieser Vorschrift die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen ausgeführt werden.[4]

 

Rz. 11

Dentisten stehen den Zahnärzten gleich. Sie werden deshalb in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht besonders genannt.[5]

 

Rz. 12

Hilfsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.[6]

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