Rz. 18
Zu den steuerbegünstigten Einnahmen rechnen alle Einnahmen, die als Entgelt für Zirkusvorführungen und damit üblicherweise verbundene Nebenleistungen entrichtet werden. Das gilt insbesondere für Eintrittsgelder, für den Verkauf von Programmheften sowie auch für die Entgelte, die der Zirkusunternehmer von Rundfunkanstalten für die Fernsehübertragung von Zirkusvorführungen erhält. Steuerbegünstigt sind damit insbesondere die Entgelte aus den täglichen Zirkusvorstellungen. Unter die Steuerermäßigung fallen jedoch auch die von Zirkusunternehmen veranstalteten Tierschauen, die ebenfalls als Zirkusvorführungen gelten.
Rz. 19
Begünstigt sind auch mit Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundene Nebenleistungen, wie z. B. der Verkauf von Programmheften und die Aufbewahrung der Garderobe. Nicht unter derartige Nebenleistungen dürfte – wie bei den Leistungen der Theater – der Verkauf von Ton- und Bildträgern mit Aufzeichnungen von Vorführungen (z. B. DVDs über bestimmte Zirkusnummern) fallen.
Rz. 20
Bei Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen ist die Leistung des Zirkusunternehmens sowohl nach Buchst. c als auch nach Buchst. d des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt.
Rz. 21
Für den Verkauf der in Nr. 1 der Anlage des UStG bezeichneten Tiere (dies gilt seit dem 1.7.2012 jedoch nicht mehr für den bis dato noch begünstigten Verkauf von Pferden; Aufhebung der Steuerermäßigung für Lieferungen von Pferden durch die Aufhebung von Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012 kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht. Das Gleiche gilt für die Vermietung dieser Tiere, z. B. für Film- oder Fernsehaufnahmen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG steuerermäßigt ist. Der Verkauf bzw. die Vermietung von Elefanten, Tigern, Löwen, sonstigen Raubtieren, Hunden, Katzen oder z. B. auch Wildpferden ist demnach jedoch nicht steuerermäßigt.
Rz. 22
Der Verkauf von Stroh oder Stallmist ist ebenfalls – nach Nr. 23 bzw. Nr. 45 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG – steuerbegünstigt.
Rz. 23
Nicht unter die Steuerermäßigung fallen Hilfsgeschäfte, wie z. B. die Veräußerungen von Anlagegegenständen (Lkw, Wohnwagen usw.). Der Ausschluss solcher Hilfsgeschäfte ist systemgerecht, weil die Steuerermäßigung kulturelle Leistungen im eigentlichen Sinne erfassen will und von daher eng auszulegen ist. Der Verkauf eines Zirkus insgesamt, z. B. im Rahmen einer Betriebsaufgabe, ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar.
Rz. 24
Nicht unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG fallen auch die Vermietung von Zirkuszelten und Zirkusgebäuden, der Betrieb von Gaststätten und der Verkauf von Erfrischungen und Getränken, weil es sich nicht um übliche Nebenleistungen zu den Zirkusvorführungen handelt. Der Verkauf von Erfrischungen (z. B. Eis, Süßwaren) kann steuerbegünstigt sein, soweit es sich um Lebensmittel i. S. d. Anlage 2 des UStG handelt. Die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG unterliegt jedoch nach § 12 Abs. 1 UStG immer dem allgemeinen Steuersatz (Ausnahme: Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2020. Weil darüber hinaus die Steuersatzermäßigungen für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.1.2020 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6. 2020 gelten, beträgt der Steuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.2.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken 5 %. Für die Abgabe von Getränken in dieser Zeit beträgt der Steuersatz 16 %. Für in der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, beträgt der Steuersatz 7 %. Für die Abgabe von Getränken in dieser Zeit beträgt der Steuersatz 19 %. D.h. für die Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt für die erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der von 5 % auf 7 % erhöhte ermäßigte Steuersatz und für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach dem 30.6.2021 wieder der Normalsteuersatz von 19 %). Steuerermäßigte Lieferungen von Speisen und Getränken dürften regelmäßig anzunehmen sein, wenn Speiseeis oder Süßigkeiten zum Verzehr während der Zirkusvorstellung verkauft werden. Die Bestuhlung im Zirkus dürfte keine besondere Verzehrvorrichtung sein, die der Abgabe der Speisen oder Getränke Dienstleistungscharakter verleiht.
Rz. 25
Eine Veranstaltung, die zwar einzelne varieté-ähnliche Showeinlagen enthält, ...