4.1 Allgemeiner Überblick
Rz. 53
Die Anerkennung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke setzt folgende gemeinsame Bedingungen voraus:
- Die begünstigten Zwecke müssen ausschließlich verfolgt werden.
- Die steuerbegünstigten Zwecke müssen unmittelbar verfolgt werden.
- Die Zwecke müssen selbstlos verfolgt werden.
- Die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen gewährleisten, dass sie den Zweck der Körperschaft verdeutlichen, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
4.2 Ausschließlichkeit
Rz. 54
Nach § 56 AO ist Ausschließlichkeit gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet, dass eine Körperschaft auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen worden sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die die Voraussetzungen des § 60 AO (Anforderungen an die Satzung) erfüllen muss. Oft werden sich auch gemeinnützige und mildtätige, gemeinnützige und kirchliche oder mildtätige und kirchliche Zwecke überschneiden. Die gleichzeitige Verfolgung begünstigter und nichtbegünstigter Zwecke verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot.
Rz. 55
Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Es steht dem Erfordernis der Ausschließlichkeit aufgrund der Regelung in § 58 Nr. 7 AO auch nicht entgegen, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, um sich die Mittel für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verschaffen oder ihre Tätigkeit sonst zu fördern, vorausgesetzt, dass bei der Verwendung der Gewinne und des Vermögens Ausschließlichkeit vorliegt.
4.3 Unmittelbarkeit
Rz. 56
Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt. Leistungen können auch dann unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn sie an einen Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt.
Rz. 57
Bei zusammengefassten Körperschaften ist also Voraussetzung, dass jede Körperschaft sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muss. Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit Rat und Tat fördern, wie z. B. durch Zuweisung von Mitteln und Rechtsberatung.
Rz. 58
Das Gebot der Unmittelbarkeit ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d. h. die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Beteiligung von Hilfspersonen kann sich auch so darstellen, dass die Führung einer Krankenanstalt einer anderen Person übertragen wird, wenn die begünstigte Körperschaft aber noch eine hinreichende unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung behält.
4.4 Selbstlosigkeit
Rz. 59
Eine Körperschaft handelt nach § 55 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, für die Körperschaft selbst oder zugunsten ihrer Mitglieder) verfolgt werden. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteil...