Rz. 77
Abfallbeseitigung: Von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender Selbstlosigkeit nicht gemeinnützig tätig. Es ist danach unerheblich, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung "die Beseitigung und Verwertung von Abfällen im Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens und der Förderung des Umweltschutzes betreibt".
Rz. 78
Akademien, s. Bildung.
Rz. 79
Alkohol- und Nikotingenussbekämpfung: Die Bewahrung der Jugend vor verfrühtem Alkohol- und Nikotingenuss kann sowohl ein Gebot der öffentlichen Gesundheitspflege als auch der Jugendpflege und Jugendfürsorge darstellen und gemeinnützig sein.
Rz. 80
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime und Mahlzeitendienste können nach § 68 Nr. 1 Buchst. a AO ein Zweckbetrieb sein. In diesen Fällen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen.
Rz. 81
Altenhilfe: Die Förderung der Altenhilfe ist nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO ausdrücklich gemeinnützig. Gem. § 71 Abs. 1 S. 2 SGB XII soll die Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhindern, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Rz. 82
Amateurfunk: Die Förderung des Amateurfunkens ist nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO ausdrücklich ein gemeinnütziger Zweck.
Rz. 83
Anglerverein: Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Ihre Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestands in den Gewässern i. V. m. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i. S. d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (auch wenn versucht wird, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen – wie etwa "Tombolafischen" oder "Hegefischen"). Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z. B. Gemeinde). Die Vereine pachten deshalb Flussläufe, Talsperren und Seen, um ihren Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern das Fischen und Angeln zu ermöglichen. Damit ist notwendigerweise die Ausgabe von Angelkarten verbunden. Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Aquarienkunde, s. Tierzucht
Rz. 84
Arbeiterwohlfahrt: Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, ist nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO ausdrücklich ein gemeinnütziger Zweck. Die Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V. war nach § 23 Nr. 5 UStDV ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege, erfüllt aber auch weiterhin steuerbegünstigte Zwecke.
Rz. 85
Arbeitsschutz: Der Arbeitsschutz ist in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 AO als besonders förderungswürdig anerkannt.
Archive, s. Kultur
Ausbildungsheime, s. Bildung
Ausstellungsgesellschaften, die satzungsmäßig die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes betreiben und deren Gesellschafter überwiegend Zuchtverbände und ähnliche Verbände sind, können im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Interessen der Mehrzahl ihrer Gesellschafter nicht als gemeinnützig angesehen werden.
Automobilsport, s. Sport
Baudenkmäler, s. Kultur
Bekämpfung von Seuchen, s. Gesundheitspflege
Bergwacht, s. Rettung aus Lebensgefahr
Berufsverbände (mit und ohne öffentlich-rechtlichen Charakter) sind grundsätzlich nicht als gemeinnützig anzusehen. Bei ihnen steht regelmäßig das wirtschaftliche Interesse der Mitglieder im Vordergrund.
Berufsbildung, s. Bildung
Bibliotheken, s. Kultur
Bildende Kunst, s. Kultur
Rz. 86
Bildung: Die Förderung der Bildung ist in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO ausdrücklich als förderungswürdig anerkannt. Darunter versteht man die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Zur Volks- und Berufsbildung gehört das gesamte Bildungs- und Schulwesen, also die Erwachsenenbildung und die Jugendbildung. Die Leistungen werden insbesondere von Tr...