Rz. 6
Der Zweck der Vorschrift besteht insbesondere darin, die entgeltliche Verschaffung einer Schwimmgelegenheit zu begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des Schwimmbads eher eng auszulegen und von dem Begriff der Badeanstalt zu trennen. Eine weite Auslegung des Schwimmbadbegriffs ist nur dahingehend erlaubt, dass der Gesetzgeber einen weitgefassten gesundheitspolitischen Zweck verfolgt hat, dessen Umfang und Grenzen danach zu bestimmen sind, dass Schwimm- und Heilbäder gleichrangig genannt sind, also offensichtlich steuerlich gleich zu behandeln sind.
Rz. 7
Wenn man den Begriff des Schwimmbads als eine Einrichtung versteht, die Gelegenheit zum Schwimmen bietet (so die herrschende Auffassung), kommen alle möglichen Formen dieser Arten von Einrichtungen in Betracht, insbesondere Freibäder, Hallenbäder und Schwimmbäder mit besonderer Funktion, z. B. Lehrschwimmbäder oder Schwimmbäder in Hotels bzw. Freizeitparks. Auch der konzessionierte Seebadestrand einer Kurverwaltung kann sich als Betrieb eines Schwimmbads darstellen. Hauptbestandteil einer derartigen Anlage sind Bereiche zum Baden, Schwimmen, Schwimmsport sowie für andere Wassersportarten wie Wasserball, Springen und Tauchen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Möglichkeiten für sportliche Betätigungen wie z. B. Tischtennisplatten, Fußballwiese, Beachvolleyballfeld angeboten werden, ohne den Charakter eines begünstigungsfähigen „Schwimmbads“ zu beeinträchtigen. Nach der Definition in Abschn. 12.11 Abs. 1 S. 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden. Nach Ergehen des BFH-Urteils v. 28.8.2014 konnten sich in der Praxis Fragen ergeben, wie zwischen einer steuerermäßigten Nutzung eines Schwimmbads und einer normal besteuerten Nutzung eines Spaßbads abzugrenzen ist. Die meisten neueren Schwimmbäder hätten wohl nur schwer unter die Definition eines Sportbades i. S. d. BFH-Urteils subsumiert werden können (nationaler Begriff Schwimmbad ist richtlinienkonform i. S . einer Sportanlage auszulegen, tatsächlich abgegrenzte Bahnen, Startblöcke, gewisse Tiefe und Länge der Schwimmbahnen). Denkbar wäre eine Auslegung gewesen, nach der das Sportschwimmen im Ergebnis lediglich als Nebenleistung zum Spaßschwimmen anzusehen ist und der Eintritt insgesamt nicht als Überlassung einer Sportstätte angesehen und damit nicht ermäßigt besteuert werden könnte. Der BFH hatte entschieden, die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) sei keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolge. Mit der entgeltlichen Überlassung von Starksolebädern werde auch kein mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alternative 1 UStG getätigt. Der nationale Begriff Schwimmbad sei richtlinienkonform i. S. einer Sportanlage auszulegen (Unterteilung in Schwimmbahnen, Ausstattung mit Startblöcken). Die Verwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung im Wesentlichen angeschlossen. Dies beinhaltet aber eine weite Auslegung des Begriffs des Schwimmbads. Es reicht grundsätzlich aus, wenn insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Eine allgemeine Festlegung zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung bei Schwimmbad und Sauna enthält das BMF v. 7.7.2015 nicht, wohl weil geeignete, allgemein gültige Abgrenzungskriterien kaum definiert werden könnten. Insgesamt ist jeweils in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob die Einrichtung zum Schwimmen geeignet und bestimmt ist (und damit steuerermäßigte Umsätze erbringen kann) oder ob sie lediglich der Erholung dient. Der Begriff des Schwimmbads ist schon dann erfüllt, wenn insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen ermöglichen und wenn der Zweck der Einrichtung auch darin besteht, eine entgeltliche Schwimmgelegenheit zu verschaffen. Die Steuerermäßigung scheidet aber aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art erfolgt.
Ob es sich bei den neben der Gelegenheit zum Schwimmen angebotenen weiteren Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) um selbstständige, getrennt zu beurteilende Leistungen oder – zusammen mit der Schwimmbadnutzung – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung und unter Berücksichtigung der Grundsätze zu beurteilen, die das BMF festgelegt hat.
Ein Schwimmbad im Sinne einer Sporta...