Rz. 17
Unter die Steuerermäßigung fallen auch die den entgeltlichen Umsätzen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben (insbesondere nach § 3 Abs. 9a UStG). Die Steuerermäßigung für unentgeltliche Wertabgaben kann m. E. aufgrund der Gleichstellungsfiktion in § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG allerdings nicht auf die mit den Schwimmbädern eng verbundenen Umsätze begrenzt werden, sondern muss auch für die übrigen Tatbestände in der Vorschrift gelten, auch wenn dies nicht von großer praktischer Bedeutung sein sollte. Außerdem kann die Steuerermäßigung nicht auf unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG begrenzt werden, denn § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt nicht nur sonstige Leistungen, sondern auch Lieferungen, sodass die Steuerermäßigung auch für entsprechende, den Lieferungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b UStG in Betracht kommen muss.
Rz. 18
Der typische Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe kann in den Fällen des Abschn. 2.11 Abs. 18 UStAE bei gemeindlichen Schwimmbädern auftreten. Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen Badeverkehr genutzt, so ist unabhängig davon, welche Nutzung überwiegt, die Nutzung des Schwimmbads für den öffentlichen Badeverkehr grundsätzlich als wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG anzusehen und die Nutzung für das Schulschwimmen als Nutzung innerhalb des Hoheitsbereichs der Gemeinde. Die wirtschaftliche Tätigkeit (öffentlicher Badebetrieb) ist unter der Voraussetzung der R 4.1 Abs. 5 KStR ein Betrieb gewerblicher Art.
Rz. 19
Wird das Schwimmbad von der Gemeinde als Schulanlage errichtet, in der Absicht es nur für schulische Zwecke zu verwenden, wird die Gemeinde mit der Errichtung und Betreibung des Schwimmbads in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Die Überlassung des Schwimmbads für schulische Zwecke ist ein hoheitlicher, nicht umsatzsteuerbarer Umsatz. Andererseits steht der Gemeinde in einem solchen Fall für die Errichtung und den Betrieb des Schulschwimmbads auch kein Vorsteuerabzug zu.
Rz. 20
Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung des Schwimmbads anfallen, sind nach § 15 UStG nur abziehbar, soweit sie auf die Verwendung für den öffentlichen Badebetrieb entfallen. Ist der öffentliche Badebetrieb nicht als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, weil die Voraussetzungen von R 4.1 Abs. 5 KStR nicht erfüllt sind, rechnet die Gesamttätigkeit des gemeindlichen Schwimmbads zum nichtunternehmerischen Hoheitsbereich mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.