Rz. 28
Da § 13 UStG nichts dazu sagt, wann eine Leistung ausgeführt ist, muss insoweit auf die Bestimmungen des § 3 UStG zurückgegriffen werden. Eine Lieferung ist danach ausgeführt, sobald dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft worden ist (§ 3 Abs. 1 und 7 UStG; vgl. dazu im Einzelnen § 3 Abs. 1 UStG). Beim Beförderungs- und Versendungsgeschäft gilt die Lieferung gem. § 3 Abs. 6 UStG mit dem Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe des Gegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Beim Reihengeschäft vollziehen sich alle Lieferungen im Reihengeschäft zeitlich unabhängig voneinander. Die warenbewegte Lieferung wird gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bzw. Versendung begonnen hat. Die "ruhenden Lieferungen", die der warenbewegten Lieferung vorangehen, werden ebenfalls am Beginn der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt. Die der warenbewegten Lieferung nachfolgenden "ruhenden Lieferungen" werden am Ort der Beendigung der Beförderung bzw. Versendung ausgeführt. Der Lieferzeitpunkt folgt nach h. M. der Ortsbestimmung. Bei der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) wird die Lieferung i. d. R. in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem der Abnehmer die Verfügungsmacht über das gesamte fertige Werk erlangt (§ 3 Abs. 4 UStG; zu den Besonderheiten in der Bauwirtschaft vgl. Rz. 40ff.).
Rz. 29
Bei der Verkaufskommission vollzieht sich die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär gleichzeitig mit der Lieferung des Kommissionärs an den Abnehmer. Bei der Einkaufskommission erfolgt die Lieferung des Dritten an den Einkaufskommissionär nur dann zeitgleich mit der Lieferung des Kommissionärs an den Kommittenten, wenn dieser bereits vor Versendung der Ware an ihn die Verfügungsmacht darüber erlangt hat (z. B. durch Einigung und vorweggenommenes Besitzkonstitut) oder wenn er zivilrechtlich die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt.
Rz. 30
Bei der Verwertung von Sicherungsgut außerhalb des Insolvenzverfahrens liegen im Augenblick der Verwertung nach h. M. zwei Lieferungen vor: einmal eine Lieferung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, zum anderen eine Lieferung zwischen Sicherungsnehmer und Abnehmer. Nach der Rechtsprechung ist Zeitpunkt der Lieferung Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer der Beginn der Veräußerung an den Dritten (§ 3 Abs. 1 UStG m. N.). Die Steuerschuld von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber entsteht somit zur gleichen Zeit. Ebenso wird die Lieferung des Pfandschuldners an den Pfandgläubiger erst im Zeitpunkt der Verwertung des Pfands durch den Pfandgläubiger bewirkt (§ 3 Abs. 1 UStG). Zur Verwertung von Sicherungsgut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens s. Rz. 147ff.
Rz. 31
Dagegen kommt es bei der Zwangsvollstreckung lediglich zu einer Lieferung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Erwerber. Im Zeitpunkt des Zuschlags wird dem Erwerber das Eigentum an dem versteigerten Gegenstand direkt vom Vollstreckungsschuldner verschafft. Dem mit der Verwertung beauftragten Vollstreckungsorgan wird wirtschaftlich nicht Substanz, Wert und Ertrag der Sache zugewendet. Vgl. auch § 3 Abs. 1 UStG.
Rz. 32
Bei einem Kauf auf Probe wird dem Käufer mit der Zusendung der Ware die faktische Befähigung zur Verfügung über den Gegenstand zunächst noch nicht verschafft. Eine Lieferung wird erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises bewirkt. Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist die Lieferung ebenfalls bereits mit der Zusendung der Ware ausgeführt.